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Produkthaftung: Wer den Schaden ersetzen oder bezahlen muss

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Produkthaftung: Wer den Schaden ersetzen oder bezahlen muss
Wenn ein Produkt schadhaft ist können je nach Sachlage der Hersteller, der Importeur oder der Verkäufer in die Pflicht genommen werden.©istock
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Auch bei neuen oder kaum gebrauchten Produkten können Schäden auftreten. Wann Garantie und Gewährleistung greifen und wann Schadenersatzansprüche für Folgeschäden an Sachwerten und an Personen geltend gemacht werden können. Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG klären auf.

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Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung informieren, welche Rechtsansprüche in diesem oder einem ähnlichen Fall gegenüber dem Hersteller, Importeur oder Verkäufer bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine geschädigte Person einen Schadenersatzanspruch auch verlieren kann.

1. Wenn das Produkt bei der Übergabe schadhaft ist

Herr A kauft sich bei der Firma B einen neuen Staubsauger. Gleich beim ersten Saugen im Wohnzimmer gerät der Staubsauger in Brand. Die Ursache ist ein Defekt im mitgelieferten Stromkabel. Die Folge: Der Staubsauger ist komplett abgebrannt, der teure Perserteppich hat ein großes Brandloch, und Herr A hat mehrere Brandverletzungen an beiden Armen.

Den Schaden am Staubsauger selbst kann Herr A die gesetzliche Gewährleistungspflicht vom Verkäufer (B) einfordern. Eine Gewährleistung steht Konsumenten zu, wenn das Produkt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft ist. Die Behebung des Mangels kann auch vom Hersteller gefordert werden, sofern es eine Garantie auf das Produkt gibt. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der Hersteller kann selbst entscheiden, was diese abdeckt und wie lange diese gilt.

2. Wenn durch ein fehlerhaftes Produkt weitere Schäden entstehen

Bei weiteren Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen – wie etwa in dem Beispiel an dem Perserteppich – kann Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) verlangt werden.

Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Das bedeutet: Der Hersteller ist auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn kein Verschulden trifft, diesem also kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Erläuterung: Bestimmungen laut Produkthaftungsgesetz (PHG)

  • Wann ein Produkt als fehlerhaft gilt. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn dieses nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Der Fehler kann in der Konstruktion, in der Produktion oder in der Instruktion liegen.
  • Werbung, Gebrauchsanweisung und Warnhinweise. Unter das Produkthaftungsgesetz fallen auch Schäden aufgrund mangelhafter Instruktion, etwa wenn die Gebrauchsanweisung unzureichend ist, wenn Hinweise in der Gebrauchsanweisung fehlen oder Warnhinweise nicht offensichtlich angebracht sind. Auch die Verpackung ist relevant. Entscheidend ist außerdem, wie das Produkt dem Konsumenten angeboten wird und wie es etwa in Prospekten beworben wird. Relevant ist dabei der üblicherweise zu erwartende Gebrauch des Produktes.

3. Wann der Importeur oder Verkäufer für ein schadhaftes Produkt haftet

Grundsätzlich ist der Hersteller eines Produkts bei einem Schaden verpflichtet, Ersatz zu leisten. Wurde ein Produkt jedoch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) hergestellt, haftet der Importeur. Der Verkäufer haftet dann, wenn er den Hersteller oder Importeur nicht nennen kann.

4. Schadenersatz Wann der Verlust von Ansprüchen droht

Grundsätzlich sind die in der Produktbeschreibung festgehaltenen Verwendungshinweise und Beschreibungen für den üblichen Gebrauch zu beachten. Geht ein Produkt bei einer zweckentfremdeten Anwendung kaputt, haftet weder der Verkäufer noch der Hersteller. Trägt der Geschädigte am Schaden eine Mitschuld, kann das seine Schadenersatzansprüche mindern. Gegebenenfalls können sie auch gänzlich entfallen, etwa wenn die Gebrauchsanweisung nicht gelesen oder nicht beachtet wurde.

5. Schmerzensgeld und Kostenersatz bei Personenschäden

Im genannten Beispiel kann Herr A für die erlittenen Verbrennungen einen Kostenersatz für die Heil- und Pflegekosten verlangen. Allerdings können nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Auch Schmerzensgeld steht dem Verletzten zu. Bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt.

6. Verjährung von Ansprüchen bei der Produkthaftung

Für einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz sind zwei Verjährungsfristen relevant:

  • Im Schadensfall gilt für die Einbringung einer Forderung eine Frist von drei Jahren ab dem Tag des Schadensereignisses.
  • Zehn Jahre nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, tritt die sogenannte absolute Verjährungsfrist ein. Nach Ablauf dieser Frist können keine Ansprüche mehr gestellt werden.

7. Wann die Behörde einen Produktrückruf veranlassen kann

Das Produktsicherheitsgesetz verpflichtet Unternehmer dazu, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Bei Vorfällen wie im genannten Beispiel kann Herr A den Unfall dem Sozialministerium melden, das auch für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständig ist. Die zuständige Behörde kann in weiterer Folge einen Produktrückruf veranlassen und sogar die Vernichtung von unsicheren Produkten anordnen.

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: kundenservice@das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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