Bei der Beschäftigung von Lehrlingen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Sowohl für den ausbildenden Arbeitgeber, als auch für den Lehrling. Die Experten der D.A.S. Rechtsschutz AG fassen die wichtigsten Punkte des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) zusammen.
Das BAG, die rechtliche Grundlage für das Dienstverhältnis von Lehrlingen, enthält Vorschriften über die Lehrabschlussprüfung, die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für Ausbilder und spezielle Bestimmungen über den Abschluss und die Auflösung des Lehrverhältnisses. Diese Vorschriften dienen wie beispielsweise die Bereiche Arbeitszeit und Ruhepausen zum Großteil dem Schutz der Lehrlinge", so die D.A.S. Juristen.
Sonderregelungen gibt es bei Lehrlingen auch bezüglich der Beiträge zur Kranken, Unfall – und Pensionsversicherung.
Das muss ein Lehrvertrag beinhalten
Der Lehrvertrag muss schriftlich geschlossen werden, ein Mindestinhalt für den Lehrvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben. „Achtung, bei minderjährigen Lehrlingen muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden", so die Juristen der D.A.S..
Was Lehrlingsstellen prüfen
Der Lehrvertrag muss vom Lehrberechtigten binnen drei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses der zuständigen Lehrlingsstelle übermittelt werden. Die Lehrlingsstellen überwachen die Lehrlingsausbildung und stellen fest, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Sie sollen Lehrlinge, Ausbilder und Lehrberechtigte in Angelegenheiten der Berufsausbildung betreuen und unterstützen.
Besondere Vorschriften für vorzeitige Auflösung
Ein Lehrvertrag wird für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Lehrzeit geschlossen und ist wie ein befristeter Arbeitsvertrag zu behandeln. Eine vorzeitige Auflösung ist daher an besondere Vorschriften geknüpft. In den ersten drei Monaten ist die Auflösung des Lehrverhältnisses noch einfach, denn diese gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit gelöst werden. Die Auflösung muss allerdings schriftlich erfolgen. Absolviert der Lehrling in dieser Zeit seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, können beide Seiten während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb jederzeit einseitig kündigen.
Später gelten nur schwerwiegende Gründe
Nach Ablauf der Probezeit ist eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur noch aus schwerwiegenden Gründen möglich. Dazu zählen von Seiten des Lehrberechtigen beispielsweise unentschuldigtes Fernbleiben des Lehrlings von der Berufsschule trotz wiederholter Ermahnung oder wenn sich der Lehrling einer strafbaren Handlung wie Diebstahl schuldig macht. Vom Lehrling kann das Lehrverhältnis unter anderem aufgelöst werden, wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, etwa das Entgelt nicht bezahlt.
Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur durch eine außerordentliche Auflösung möglich. Voraussetzung dafür ist es, genaue Verfahrens- und Fristenläufe einzuhalten. Außerdem ist eine Mediation verpflichtend vorgeschrieben.
Vor Auflösung zum Arbeitsgericht
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses muss der Lehrling zuvor vom Arbeits- und Sozialgericht oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte über die Bestimmungen für die Endigung und die vorzeitige Auflösung belehrt werden. Auch hier ist die Schriftform einzuhalten. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Zeugnis ein Muss
Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling nach Beendigung, vorzeitiger oder außerordentlicher Auflösung auf eigene Kosten ein Zeugnis ausstellen. In diesem Lehrzeugnis müssen Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten sein. Positive Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse können ins Lehrzeugnis aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.
Nach Ende der Lehrzeit ist das Unternehmen verpflichtet, den Lehrling weitere drei Monate zu beschäftigen (Behaltefrist). Wenn die Ausbildung die Hälfte oder weniger der gesamten Lehrzeit betragen hat, so verkürzt sich diese Verpflichtung auf eineinhalb Monate. In manchen Branchen variiert diese Behaltefrist durch die Bestimmungen des Kollektivvertrags. Ausnahmen von der Behaltefrist sind nur mit Zustimmung der Wirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer möglich. Etwa, wenn die Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, vor allem im Saisongewerbe, nicht erfüllt werden kann.
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Im Vorjahr feierte sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.
Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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