Bei offenen Rechnungen sollte man genau wissen, bis wann diese spätestens bezahlt werden müssen.
©iStockZahlungsverpflichtungen müssen in vielen Fällen spätestens am Fälligkeitstag beim Gläubiger eingelangt sein und nicht erst an diesem Tag überwiesen werden. Die Höhe der Verzugszinsen orientiert sich am aktuellen Basiszinssatz.
- Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
- Geschäfte zwischen Verbrauchern: Geld muss am Fälligkeitstag am Konto sein
- Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer: Am Tag der Fälligkeit überwiesen reicht
- Bis wann muss die Miete bezahlt werden?
- Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug orientiert sich am Basiszinssatz
- Gläubiger steht Pauschale für Betreibungskosten zu
Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
Ein Zahlungsverzug tritt rechtlich ein, wenn der Auftragnehmer oder Verkäufer seine Leistung laut Vertrag erbracht hat und der Schuldner, der Auftraggeber oder Käufer, den vertraglichen oder gesetzlich Zahlungstermin nicht einhält.
Geschäfte zwischen Verbrauchern: Geld muss am Fälligkeitstag am Konto sein
Bei Geschäften zwischen Verbrauchern muss spätestens am Tag der Fälligkeit bezahlt werden. Bei Banküberweisungen muss der Betrag damit so früh überwiesen werden, dass es am Tag der Fälligkeit auf dem Bankkonto ist. Sollte es zu einer Zahlungsverzögerung kommen, die nicht von der Bank des Gläubigers verschuldet worden ist, trägt der Schuldner die Verantwortung für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Zahlung.
Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer: Am Tag der Fälligkeit überwiesen reicht
Steht dem Verbraucher ein Unternehmer als Gläubiger gegenüber, genügt es auch, den offenen Betrag am Tag der Fälligkeit zu überweisen. Auch die Abgabe eines Überweisungsauftrages nach Ablauf der Banköffnungszeit, wie bei einem Foyer-Automaten gilt als rechtzeitig. Eine um 23.55 Uhr auf eine solche Weise oder eine elektronisch vorgenommene Auftragserteilung ist noch dem jeweiligen Kalendertag zuzurechnen.
Der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers gilt als Erfüllungsort, allerdings hat der Schuldner ein Wahlrecht was die Erfüllungsmodalität betrifft. Der Gläubiger hat grundsätzlich die Wahl zwischen Barzahlung und Banküberweisung.
Bis wann muss die Miete bezahlt werden?
Mieter des Mietrechtsgesetz (MRG) müssen bis zum Fünften jedes Monats die Miete im Vorhinein zahlen.
Für alle Konsumenten und damit auch für Nicht-Mietrechtsgesetz-Mieter gilt wie Mieter von Genossenschaftswohnungen oder Neubauten ebenfalls der Fünfte eines Monats als Fälligkeitstag. Auf die Mietverträge, die keinem der beiden Gesetze unterliegen, gilt die Rregelungen ebenfalls.
Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug orientiert sich am Basiszinssatz
Der gesetzliche Verzugszinsensatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Maßgeblich dafür ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr (Stand Juni 2023) liegt der Basiszinssatz bei 3,88 Prozent – das ergibt also einen zulässigen Verzugszinssatz von 13,08%. Der aktuelle Basiszinssatz kann auf www.oenb.at (Webseite der Österreichischen Nationalbank) abgerufen werden.
Auch für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gilt dieser Verzugszinsensatz.
Gläubiger steht Pauschale für Betreibungskosten zu
Laut dem Zahlungsverzugsgesetz ist der Gläubiger eines Unternehmergeschäfts, vorausgesetzt er ist vertraglich nichts anderes geregelt ist, berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug eine eine Pauschale als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten von 40 Euro (Mahngebühren) fordern. Der Nachweis eines tatsächlichen Schadens ist nicht zu erbringen. Dieser Pauschalbetrag steht zusätzlich zu den Verzugszinsen zu.
Im Schnitt 30 Tage Einspruchsfrist auf georderte Waren oder Dienste
Ob die georderte Ware oder Dienstleistung der vertragsmäßigen Vereinbarung entspricht, muss spätestens binnen 30 Kalendertage geprüft werden. In Ausnahmefällen kann eine Zahlungsfrist von 60 Tagen (absolute Grenze) vereinbart werden. Vorausgesetzt der Gläubiger ist dadurch nicht grob benachteiligt.
Weitere Informationen geben
Rechtsanwalt Dr. Erich René Karauschek
Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG
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