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Schneeräumen: Sind Hausbesitzer oder auch Mieter dazu verpflichtet?

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Wer ist bei Gehsteigen und Stiegen dazu verpflichtet den Schnee wegzuräumen? Die Rechtsexperten von D.A.S. geben Antwort.

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Wer in einem eigenen Haus wohnt oder ein solches vermietet hat, kann sich bei Schnee nicht gemütlich vor das Kaminfeuer setzen und den Schneefall vom Warmen aus beobachten. Denn Eigentümer von Liegenschaften in einem Ortsgebiet sind dazu verpflichtet Gehwege und Stiegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang des Grundstücks zu räumen. Und wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, geht das Ganze von vorne los. Dann müssen Anrainer laut Gesetz neuerlich mit dem Schneeschippen beginnen.

Diese Verpflichtung gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. Die Wege und Stiegenanlagen sind nicht nur von Schnee frei zu halten, sondern müssen auch gestreut werden. Die Gemeinde hat jedoch das Recht per Verordnung den Zeitraum der Streu- und Räumpflicht einzuschränken oder kann auch regeln wie Streusalzen und Auftaumitteln verwendet werden sollen.

Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung droht

Bei einem Unfall drohen demjenigen, der die Räumpflicht vernachlässigt hat, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zusätzlich kann es auch zu beträchtlichen Schadenersatzansprüchen, wie Schmerzengeld, von Verletzten kommen.

Schadenersatz für Mieter.

Hauseigentümer haben auch gegenüber Mietern Verpflichtungen. Erleidet etwa ein Mieter durch die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Vermieter einen Schaden, ist der Vermieter diesem ersatzpflichtig, sofern er nicht beweisen kann, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft. Dies erfordert den Nachweis, dass der gefährliche Zustand für ihn nicht erkennbar ist oder mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht zu entschärfen war.

Verpflichtung per Mietervertrag delegieren.

Doch nicht immer haftet der Hausbesitzer. So kann der Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich, etwa im Mietvertrag, auch auf den Mieter überwälzen. Dem Vermieter bleibt jedoch eine Mindestverpflichtung. Dieser muss Vorsorge treffen, dass diese Räumung und Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.

Mieter sollten daher den Mietvertrag genau durchzulesen und prüfen, ob derartige Vereinbarungen im Vertrag stehen.

Weitere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie zusammengefasst auf der Homepage derD.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:

Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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