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Der Wunsch nach mehr Urlaub gehört bei Mitarbeiter-Befragungen regelmäßig zu den am häufigsten geäußerten - bezahlter Urlaub freilich.
In Österreich haben Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf fünf Wochen Urlaub, bei einer langjährigen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen erhöht sich dieser Anspruch auf sechs Wochen (30 Tage). Langjährig bedeutet in Österreich 25 Jahre, wobei Dienstgeber bis zu fünf Jahre Vordienstzeiten bei Arbeitgebern im In- und Ausland anrechnen.
Klage und Entscheidung
Der Betriebsrat des Eurothermen-Resorts Bad Schallerbach hatte gegen diese Regelung geklagt. Er forderte, dass sämtliche Arbeitnehmer, die unter Zusammenrechnung der Vordienstzeiten aus anderen EU-Staaten 25 Jahre an unselbstständiger Beschäftigung aufweisen, einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche haben sollten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Rechtsstreit (C-437/17) in der Folge an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen, und dieser hat nun eine Entscheidung getroffen. Der EuGH hat die österreichische Urlaubsregelung bestätigt. Das österreichische Urlaubsgesetz stelle weder eine Diskriminierung noch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, urteilten die EU-Richter.
Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), sieht die Position der Kammer durch den Spruch bestätigt. „Als Arbeitnehmervertretung einen arbeitsrechtlichen Grundsatz wie Betriebstreue mit einer Klage in Frage zu stellen, ist ein mutwilliger Angriff auf ein funktionierendes und konsensual gelebtes Modell zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern“, kommentiert Kopf die Klage. Das Urteil habe auch die österreichischen Unternehmen vor erheblichen Mehrkosten bewahrt. Kopf: „Das hätte unsere Betrieben im schlimmsten Fall mit Mehrkosten von mindestens 450 Millionen Euro belastet da es zu einer generellen Anrechnung von Vordienstzeiten gekommen wäre. Für KMU wäre das schwer zu verkraften gewesen.“