Im Vorjahr hat ein Waldbesitzer aus der Steiermark gemeinsam mit zwei Security-Kräften und einer beeideten Forstwache einen Mountainbiker gestellt, nachdem dieser mit seinem Fahrrad auf unerlaubten Pfaden unterwegs war. Dem Mountainbiker wurde eine Besitzstörungsklage angedroht. Schließlich flatterte ihm eine Unterlassungsaufforderung samt Klagsdrohung wegen Besitzstörung ins Haus. 360 Euro wurden für das Einschreiten samt Anwaltskosten verlangt. Bevor man im Wald oder querfeldein drauflos radelt, sollte man sich daher lieber über die Bestimmungen und Regeln informieren, die man dabei einhalten muss.
Wo darf man Mountainbiken?
Wald darf in Österreich zur Erholung betreten werden und auch der Aufenthalt dort ist grundsätzlich gestattet. Das Befahren ist allerdings verboten, und zwar sowohl mit motorisierten als auch mit unmotorisierten Fahrzeugen. Ausgenommen der Waldeigentümer, beziehungsweise der Forststraßenerhalter, erlaubt es. Eine solche Erlaubnis erkennt man beispielsweise an entsprechenden Schildern vor Ort. Am besten erkundigt man sich bereits vor Fahrtantritt, welche Strecken in Frage kommen.
Auf allen ausgewiesenen Mountainbikestrecken gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
In Parks und Grünanlagen ist Biken grundsätzlich verboten
Auch in Parks und Grünanlagen ist Mountainbiken verboten, außer wenn die Wege oder das Areal dezidiert für den Radverkehr freigegeben sind. Ob das Befahren erlaubt ist, ist entweder anhand einer ortspolizeilichen Verordnung beziehungsweise an der jeweiligen Parkordnung ersichtlich.
Verwaltungsstrafe bis zu 730 Euro
Wer unbefugt durch den Wald radelt, riskiert eine Geldstrafe zwischen 150 und sogar bis zu 730 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche. Beispielsweise für unbefugtes Radfahren oder Mountainbiken auf einer erkennbar gesperrten Forststraße. Zusätzlich zu einer solchen Verwaltungsstrafe, gemäß dem Forstgesetz, muss man auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. So kann wie im eingangs erwähnten Fall eine Besitzstörungsklage drohen.
Wer haftet, wenn etwas passiert?
Wenn Forst- und Waldwege vom Eigentümer für die Allgemeinheit freigeben werden, ist dieser dazu verpflichtet, die Wege in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sonst haftet dieser im Rahmen der sogenannten Wegehalterhaftung – allerdings nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
- Stürzt etwa ein Fahrradfahrer, weil der Weg in einem mangelhaften Zustand ist, kann der Fahrradfahrer Schadenersatz verlangen.
- Wer abseits von freigegebenen Forststraßen oder anderen Waldwegen mit dem Fahrrad oder Mountainbike fährt, handelt auf eigenes Risiko.
Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Im Straßenverkehr werden Mountainbikes wie andere Fahrräder behandelt. Es gelten auch dieselben Ausstattungserfordernisse gemäß der Fahrradverordnung. Wie auch das klassische Fahrrad darf das Mountainbike nur mit zwei unabhängigen Bremsen, Rückstrahler (vorne, hinten, seitlich) und einer Glocke verkauft und benutzt werden.
Um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, sind auch an Mountainbikes ein weißes oder hellgelbes Licht nach vorne und ein rotes Rücklicht erforderlich – ausgenommen bei Tageslicht und guter Sicht. Wenn keine Beleuchtung fest montiert ist, sollte allerdings ein batteriebetriebenes Licht mitgeführt werden. Dieses sollte bereits in der Dämmerung leuchten.
Eine fehlende Beleuchtung kann Verwaltungsstrafen nach sich ziehen oder auch zivilrechtlich ein Mitverschulden an einem Unfall begründen.
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