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Telearbeitsgesetz: Homeoffice-Novelle als Fortschritt mit Tücken

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Das "Homeoffice" wird zum "Telearbeitsplatz". Die Gesetzesnovelle bringt ab 2025 mehr Flexibilität für die Wahl des Arbeitsplatzes.

©Elke Mayr
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Anfang Juli 2024 wurde im Nationalrat die Novelle des Homeoffice-Gesetzes beschlossen. Es trägt jetzt den Titel "Telearbeitsgesetz". Als Telearbeitsplatz gelten nun nicht mehr nur das zuhause eingerichtete Büro. Christina Hödlmayr, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei LeitnerLaw Rechtsanwälte, nimmt die neuen Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten, unter die Lupe.

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Mit der kürzlich beschlossenen Homeoffice-Novelle, mit der Homeoffice zukünftig zu Telearbeit werden soll, hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt getan, um den veränderten Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen treten am 01.01.2025 in Kraft. Obwohl die Neuregelung grundsätzlich positiv zu bewerten ist, offenbaren sich bei genauerem Hinsehen erhebliche Schwachstellen, die den erhofften Fortschritt infrage stellen.

Die Differenzierung beim Unfallversicherungsschutz

Eine der zentralen Neuerungen des Gesetzes ist die Unterscheidung zwischen "Telearbeit im engen Sinne" und "Telearbeit im weiten Sinne". Während erstere bei Tätigkeiten in der eigenen Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz), der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in Coworking-Spaces (von Arbeitnehmer:innen angemietete Räumlichkeiten) vorliegt, umfasst Telearbeit im weiteren Sinne alle anderen von Arbeitnehmer:innen frei gewählten Orte. Bei Telearbeit im engeren Sinne ist zusätzlich gefordert, dass sich diese Örtlichkeiten in der Nähe zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung zu einer Wohnung eines nahen Angehörigen oder dem Coworking-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Diese Differenzierung mag auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen, führt jedoch zu einer ungleichen Behandlung von Arbeitnehmer:innen.

Die Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf kritisieren insbesondere die Unterschiede im Unfallversicherungsschutz. Unfälle, die sich während der Arbeitsleistung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen, gelten jedenfalls als Arbeitsunfälle.

Bei Wegunfällen – also Unfällen zu den Telearbeitsplätzen und zurück – ist zu differenzieren. Arbeitnehmer:innen, die "Telearbeit im weiten Sinne" ausüben, genießen einen geringeren Versicherungsschutz. Ein Unfall am Weg zu diesen Orten wird nicht in gleicher Weise abgedeckt wie ein Unfall am Weg zum Telearbeitsplatz im engeren Sinne. Diese Regelung schafft Unsicherheit und Benachteiligung für jene, die ihre Arbeit flexibel gestalten möchten, sei es in einem Café oder an einem anderen Ort. Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten der Telearbeit beruht auf der Annahme, dass Unfälle im privaten Bereich schwerer nachweisbar und damit schwieriger versicherbar sind. Fraglich erscheint jedoch, ob Arbeitsleistungen an den skizzierten „weiten“ Orten überhaupt sinnvoll sind.

Flexibleres und mobileres Arbeiten: Chancen und Risiken

Flexibles und mobiles Arbeiten sind in der heutigen Arbeitswelt unverzichtbar. Sie bieten Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeit besser mit privaten Verpflichtungen zu vereinbaren und erhöhen die Zufriedenheit sowie die Produktivität. Aus Unternehmenssicht ergeben sich ebenfalls Vorteile, etwa durch reduzierte Bürokosten und die Möglichkeit, Talente unabhängig vom Wohnort zu rekrutieren. Doch es gibt auch Herausforderungen, die nicht unbeachtet bleiben dürfen: Datenschutz und die Sicherheit sensibler Unternehmensdaten stellen große Herausforderungen dar, wenn Arbeitnehmer:innen von wechselnden Orten aus arbeiten. Die Sicherstellung eines sicheren Datenzugriffs sowie der Schutz vor Cyberangriffen müssen oberste Priorität haben.

Ein weiteres Thema ist die Effizienz und Produktivität: Während viele Studien zeigen, dass Homeoffice die Produktivität steigern kann, gibt es auch Berichte über das Gegenteil, insbesondere wenn die Arbeitsumgebung nicht optimal gestaltet ist. Arbeitsplätze in Cafés oder öffentlichen Orten können ablenkend wirken und die Konzentration beeinträchtigen. Unternehmen müssen daher klare Vereinbarungen treffen, welche Orte für die Arbeitsleistung sinnvollerweise genutzt werden können.

Sinnvolle Vereinbarungen über Arbeitsorte

Die Kernfrage bleibt, welche Orte für die Arbeitsleistung sinnvollerweise vereinbart werden sollten. Es ist notwendig, durchdachte Modelle zu entwickeln, die den modernen Arbeitsrealitäten gerecht werden und gleichzeitig die Sicherheit und Produktivität gewährleisten. Arbeitgeber sollten klare Richtlinien für mobile Arbeitsplätze festlegen und sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer:innen über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen verfügen. Dazu gehören nicht nur technische Sicherheitsmaßnahmen, sondern auch Schulungen zur sicheren Nutzung öffentlicher WLAN-Netzwerke und zum Schutz vertraulicher Daten in öffentlichen Räumen.

Nicht berücksichtigte Aspekte der Novelle: Arbeiten im Ausland

Ein weiterer Punkt ist die fehlende Berücksichtigung von Tätigkeiten im Ausland und den damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. In einer zunehmend globalisierten Arbeitswelt arbeiten immer mehr Menschen temporär oder dauerhaft von anderen Ländern aus. Die Homeoffice-Novelle geht jedoch nicht auf die damit verbundenen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ein. Dazu gehören etwa steuerliche Aspekte (Begründung von Betriebsstätten), Sozialversicherungsfragen und arbeitsrechtliche Bedingungen in anderen Ländern. Hier wären unionsweit harmonisierte Regelungen wünschenswert.

Die Homeoffice-Novelle ist also ein Versuch, den Wandel der Arbeitswelt gesetzlich zu begleiten. In ihrer jetzigen Form weist sie doch einige Schwachstellen auf, die eine gerechte und effektive Umsetzung behindern. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Kritikpunkte ernst nimmt und die geforderten Anpassungen im Bereich Unfallversicherungsschutz vornimmt, um effektive Mittellösungen zwischen dem Wunsch nach Flexibilität und einer sinnvollen Arbeitsgestaltung zu schaffen.

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Über die Autoren

LeitnerLaw Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf die Bereiche Arbeitsrecht, Litigation sowie Unternehmens- und Vertragsrecht.

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