Seit Anfang des Jahres ist eine wichtige Gesetzeslücke im Mietrecht geschlossen. Streitigkeiten, ob nun der Mieter oder der Vermieter Reparaturen und Neuanschaffungen von Wärmeaufbereitungsgeräten etwa von Thermen zahlt, sollten damit der Geschichte angehören. Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG zur Änderung des Mietrechtsgesetzes: „Die Kosten für den Austausch oder eine Reparatur der mitvermieteten Heiztherme oder sonstigen Wärmebereitungsgeräten muss nun der Vermieter tragen.“ Die Änderungen gelten für den Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und für Genossenschaftswohnungen.
Bisher sorgte die Frage, wer die Kosten für die Reparatur oder die Neuanschaffung einer Therme, eines Boilers oder eines anderen Wärmeaufbereitungsgerätes übernehmen muss, aufgrund der komplizierten gesetzlichen Regelungen immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter.
Neue Regel gilt auch für bestehende Mietverträge
Die Gesetzesnovelle gilt auch für Mietverträge, die vor deren Inkrafttreten geschlossen wurden. Auch auf bereits gerichtlich anhängige Verfahren, die noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, ist die neue Rechtslage anwendbar. Für die Wartung der Therme, des Boilers oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte ist jedoch weiterhin der Mieter zuständig.
Mieter, die bisher zahlten, zahlen weiterhin
Doch es gibt eine Ausnahme: Mieter, die ihre Therme selbst angeschafft haben, sind auch weiterhin selbst dafür verantwortlich. Der Gesetzestext bezieht sich nur auf „mitversicherte“ Wärmebereitungsgeräte. Reparaturen, die der Mieter vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bezahlt hat, müssen vom Vermieter nicht rückerstattet werden.
Wer eine Wohnung mit Keller kauft, ist nun automatisch auch Alleineigentümer der Fläche
Durch die Wohnrechtsnovelle wurden auch rechtliche Unsicherheiten, die Kellerabteile, Garagenplätze, Gartenanteile und andere sogenannte Wohnungseigentum-Zubehörobjekte betroffen haben, beseitigt. „Bisher konnte Eigentum an diesen Objekten nur mit einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch erworben werden“, erläutert Jurist Kaufmann. „Hat man das verabsäumt, war man nach der bisherigen Rechtslage nicht Alleineigentümer der jeweiligen Fläche.“
Durch die Wohnrechtsnovelle wird nun geregelt, dass sich die Eintragung von Wohnungseigentum an einer Eigentumswohnung automatisch auch auf das Zubehör zur Wohnung bezieht. Voraussetzung dafür ist, dass das Objekt eindeutig der Eigentumswohnung zuordenbar ist. Dieses muss sich aus dem Wohnungseigentumsvertrag, einer gerichtlichen Entscheidung, einem Nutzwertgutachten oder einer Schlichtungsstellenentscheidung ergeben. Diese Novellierung gilt ebenfalls rückwirkend für bereits geschlossene Verträge, Eintragungen und bei Gericht anhängige Verfahren.
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