Er wird von Kindern geliebt, aber auch viele Erwachsene haben den Spaß, den Tretroller bieten, längst entdeckt. Gerade im urbanen Bereich ist der Tretroller, auch Micro-Scooter genannt, ein geschätztes Fortbewegungsmittel. Doch die schicken Roller haben auch ihre Tücken, zumindest aus rechtlicher Sicht. Nicht selten werden Streitfragen vor Gericht ausgetragen, wenn dieses Fortbewegungsmittel bei einem Unfall im Spiel war.
Der Micro-Scooter wird rechtlich als ein „überwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ eingeordnet.“ Der Oberste Gerichtshof hat dazu befunden: „Da es sich nicht um ein Fahrrad handelt, darf der Micro-Scooter-Fahrer grundsätzlich auf dem Gehsteig, nicht jedoch auf der Fahrbahn oder dem Radweg unterwegs sein.“
Nur wenn der Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird, darf man mit dem Micro-Scooter auf Gehsteigen, Gehwegen, Fußgängerzonen, Begegnungszonen unterwegs sein, ebenso auf Wohn – und Spielstraßen. Nicht gefahren werden darf mit Tretrollern auf Fahrbahnen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Auch Radwege und Mehrzweckstreifen sind tabu.
Wann Eltern für ihre Kinder haften
Minderjährige sind ab 14 Jahren deliktsfähig und schadenersatzpflichtig. Für jüngere Kinder haften die Eltern, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder können jedoch in Ausnahmefällen auch selbst zur Haftung herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Kindes, das dieses auch einsehen kann, und dass das Kind den Schaden finanziell leichter tragen kann als der Geschädigte - etwa wenn eigenes Vermögen oder eine Haftpflichtversicherung besteht.
Kinder mit einem Radfahrausweis dürfen früher alleine fahren
Kinder unter zwölf Jahren müssen, wenn sie mit dem Micro-Scooter unterwegs sind, von einer Person über 16 Jahren beaufsichtigt werden. Kinder mit einem Radfahrausweis dürfen ab dem 10. Lebensjahr alleine einen Micro-Scooter lenken. Helmpflicht gilt nach wie vor keine.
Aufsichtspflichtige müssen jederzeit eingreifen können
Das Maß der Aufsichtspflicht ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Es kommt sowohl auf das Alter des Kindes, dessen individuelle Entwicklung als auch das der aufsichtspflichtigen Person an. Laut OGH darf die Aufsichtspflicht nicht unrealistisch überspannt werden. Doch es genügt laut dem Obersten Gerichtshof beispielsweise nicht, in einer stark frequentierten Fußgängerzone aus weiter Entfernung ein Auge auf das Kind zu haben. Denn von einer Aufsicht kann nur gesprochen werden, wenn die Aufsichtsperson in der Lage ist, auf das Verhalten des Kindes jederzeit und unmittelbar zu reagieren.
Fälle aus der Praxis:
1. Fall: Scooter-Fahrer behält vor Gericht Recht
Bei einem Zusammenstoß zwischen einer 77-jährigen Radfahrerin und einer 12-jährigen Micro-Scooter-Fahrerin auf einem Gehsteig wurde die 77-Jährige verletzt und klagte. Die Eltern hatten die Aufsichtspflicht nicht verletzt, das Mädchen war im Besitz eines Radfahrausweises. Der OGH führte in diesem Fall aus, dass das Fahren am Gehsteig mit Micro-Scootern grundsätzlich erlaubt ist. Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung vorliegt, erfolge immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Beurteilt wird etwa Neigung oder Breite des Gehsteigs und wie stark dieser frequentiert ist. Im vorliegenden Fall blitzte die Frau mit ihrer Klage ab. Das Mädchen war zu Recht am Gehsteig unterwegs.
2. Fall: Fußgänger wird Recht gegeben
Ein Zweijähriger in Begleitung seiner Eltern stieß mit einem Laufrad in einer Fußgängerzone eine 80-Jährige nieder. Diese erlitt einen Armbruch. Der Fall ging bis zum OGH, wo entschieden wurde, dass das Fahren am Gehsteig nicht grundsätzlich verboten sei, nur dürfe niemand behindert werden. Angesichts der bevölkerten Fußgängerzone hätte das Laufrad also gar nicht benutzt werden dürfen und somit sei die Aufsichtspflicht verletzt worden. In diesem Fall musste die Haushaltsversicherung zahlen.
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