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Richtig vererben

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Richtig vererben
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Das österreichische Erbrecht kann voller Möglichkeiten, aber auch Tücken sein. Wichtig ist daher, alle Vorschriften bei der Erstellung eines Testaments zu beachten. Lesen Sie, wie viele Zeugen man für ein Testament braucht, wer als Zeuge erlaubt ist, was für ein Nottestament nötig ist und wann der Pflichtteil seiner Kinder um die Hälfte reduziert werden kann. Der St. Pöltener Rechtsanwalt Georg Lugert, Partneranwalt der D.A.S Rechtsschutz AG, über die Details.

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Laut österreichischem Erbrecht gibt es zwei Arten sein Vermögen zu vererben:
- Jemand errichtet ein Testament. Der Erblasser hat damit gewisse Freiheit bei der Aufteilung des Nachlasses auf seine gewählten Erben. Einige zwingende Regelungen, wie die Pflichtteilsregelungen, sind jedoch zu beachten.
- Gibt es kein Testament, was in Österreich auf rund die Hälfte der Erblasser zutrifft, wird der Nachlass unter den Familienmitgliedern, also vor allem unter den Kindern und dem Ehegatten des Erblassers, aufgeteilt. Laut Gesetz werden aber nur eigene Kinder (leibliche und adoptierte) bedacht. Bringt der Ehepartner Kinder mit, werden diese bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Um diese gesetzliche Erbfolge zu ändern, bedarf es einer letztwilligen Verfügung (Testament).

Der Erblasser hat mehrere Möglichkeiten, gültige und gleichwertige Testamente zu errichten. Dabei gelten strenge Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, ist das Testament ungültig und die gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der Familienmitglieder tritt in Kraft.

Beim eigenhändig geschriebenen Testament würde sogar nur der Vorname reichen

Die gängigste Form der Testamentserrichtung ist nach wie vor das eigenhändig verfasste Testament. Bei dieser Form muss der Erblasser den gesamten Text selbst handschriftlich festhalten und darunter eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Es reicht bei dieser Form schon die Angabe des Vornamens.

Mit Computer geschriebenes Testament muss von drei Zeugen unterschrieben werden, ohne dass diese den Inhalt lesen müssen

Das fremdhändige Testament enthält einen beliebig zu Stande gekommenen Text (maschinengeschrieben, entweder durch einen Dritten geschrieben oder auf andere Weise zustande gekommen) und bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers. Zusätzlich müssen auf dieser Urkunde drei Zeugen unterschreiben. Diese müssen wissen, dass sie als Testamentszeugen agieren und daher auch mit dem ausdrücklichen Zusatz unterschreiben, dass sie als Testamentszeugen unterfertigen. Aus diesem Grund muss der Erblasser zwingend vor den drei Zeugen erklären, dass der Text sein letzter Wille ist. Entgegen der gängigen Meinung müssen die Zeugen jedoch den Inhalt des Testaments nicht kennen.

Mündliches Nottestament vor zwei Zeugen möglich

In wenigen Ausnahmesituationen kann auch ein „Nottestament“ errichtet werden. Allerdings nur, wenn der Erblasser der unmittelbaren Gefahr des Todes ausgesetzt ist, oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit, also der geistigen Fähigkeiten, besteht. Dann kann in Anwesenheit von zwei fähigen Zeugen ein mündliches oder schriftliches Nottestament errichtet werden. Dieses Testament ist maximal drei Monate nach Wegfall der Notlage wirksam. Das bedeutet, dass das Nottestament nur gültig bleibt, wenn der Erblasser innerhalb von drei Monaten stirbt oder testierunfähig bleibt. Wenn die Gefahr gebannt ist, muss das Nottestament daher umgehend durch ein normales, also auf Dauer wirksames Testament, ersetzt werden.

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Zeugen dürfen nicht im Testament vorkommen

Die Zeugen all dieser Testamentsformen müssen über 18 Jahre alt sein und dürfen nicht befangen sein. Befangen ist jeder, der im Testament selbst Bedachter ist, dessen Ehegatte sowie seine Eltern, Kinder und Geschwister.

Mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils muss an Pflichtteilberechtigte gehen

Bestimmten nahen Angehörigen steht zwingend ein sogenannter Pflichtteil zu und damit eine Mindestquote am Nachlass. Dazu zählen insbesondere Kinder, Ehegatten und Eltern.

Sind derartige Pflichtteilsberechtigte im Testament nicht bis zur Höhe ihrer Mindestquote (Hälfte des gesetzlichen Erbteiles) berücksichtigt, haben diese, von Gesetzes wegen, einen Geldanspruch gegenüber den Erben.

Zu Lebzeiten verschenktes Erbe wird unter Umständen berücksichtigt

Das zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Vermögen wird bei der Berechnung des Pflichtteiles unter Umständen berücksichtigt (Schenkungspflichtteil). Denn der durch die Schenkung letztendlich benachteiligte Pflichtteilsberechtigte kann den Ausfall, den er durch die Schenkung erlitten hat, geltend machen.
Mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten oder Noterben können derartige Ansprüche noch zu Lebzeiten so geregelt werden, dass die Pflichtteilberechtigten oder Noterben beispielsweise gegen Auszahlung eines Teils der zukünftigen Erbschaft einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgeben.

Kinder, zu denen kein Nahverhältnis bestand, können wesentlich weniger bekommen

Die Noterben können aber auch enterbt werden. Ihnen kann ihr Erb- und Pflichtteil entzogen werden. Die Enterbung setzt jedoch voraus, dass ein im Gesetz genannter Enterbungsgrund vorliegt. Beispiele dafür sind das Imstichlassen des Erblassers in einer Notsituation oder lebenslange bzw. 20jährige Freiheitsstrafe.
Bei eigenen Kindern, zu denen zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, kann darüber hinaus im Einzelfall der Pflichtteil um die Hälfte gemindert werden.

Wer ein Testament errichten will, ist jedenfalls gut beraten, einen Rechtsberater aufzusuchen. Denn neben der korrekten inhaltlichen Ausgestaltung des Testaments kann der Erblasser auch andere Formen seines letzten Willens wählen. Das können z.B. ein Erbvertrag (zwischen Ehepartnern, der nur im Einvernehmen der beiden aufgelöst werden kann), Verträge auf den Todesfall (Schenkung tritt mit dem Todesfall ein) oder bei größerem Vermögen und größeren Unternehmen die Wahl einer Privatstiftung sein.

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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hauseigene D.A.S. Juristen sowie ein breites Dienstleistungsangebot inklusive eines 24h-Rechtsberatungsservice an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun regionalen D.A.S. Niederlassungen in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn stehen ihren Kunden mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre Marktposition stark ausgebaut. 2012 erwirtschaftete sie ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 62,3 Mio. Euro.

Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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