Wie lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber damit rechnen, mit Forderungen des ehemaligen Arbeitnehmers belangt zu werden?
DIE VERJÄHRUNG
Der ehemalige Arbeitnehmer muss seine Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anmelden und auch gegebenenfalls bei Gericht einklagen, bevor sein Klagerecht erloschen ist. Nach Ablauf der Frist ist sein Anspruch verjährt und kann nicht mehr eingeklagt werden. Die verjährte Forderung ist dann nur mehr eine Naturalobligation. Sie kann bezahlt werden, aber nicht mehr eingeklagt werden. Wurde ein geschuldeter Betrag, obwohl der Anspruch schon verjährt ist, bezahlt, kann er nicht wieder zurückgefordert werden.
Einige Beispiele zu den Verjährungsfristen:
Lohn- und Gehaltsforderungen oder Zulagen, der Ersatz von Auslagen, wie auch Forderung aus geleisteten Überstunden verjähren nach 3 Jahren.
Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers von gewährter Entgeltsvorschüssen verjähren nach 3 Jahren.
Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung verjährt nach 3 Jahren.
Urlaubsansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind. Bei Konsumation von Urlaubstagen wird immer der älteste Urlaubsanspruch zuerst verbraucht.
Der Anspruch auf Ausstellen eines Dienstzeugnisses verjährt nach 30 Jahren.
TIPP
Arbeitsrechtliche Unterlagen sollten entsprechend der jeweiligen Verjährungsfristen zu Beweiszwecken aufbewahrt werden.
DER VERFALL
Neben den Verjährungsfristen sind auch Verfallsregelungen zu beachten.
Vereinbarte Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen können gesetzliche Verjährungsfristen verkürzen. Auch enthalten viele Kollektivverträge entsprechende Verfallsregelungen.
Beispiel: Ein Kollektivvertrag enthält die Vereinbarung, dass ein Arbeitnehmer die Auszahlung seiner geleisteten Überstunden schriftlich binnen drei Monaten ab der Erbringung beim Arbeitgeber anmelden muss, ansonsten der Anspruch erloschen ist. Dies ist eine Verfallregelung. Das Recht als solches ist nach Ablauf der Frist (hier nach drei Monaten) untergegangen. Der verfallene Anspruch ist vollständig erloschen. Wurde daher vom Arbeitgeber irrtümlicherweise eine verfallene Forderung bezahlt, kann er sie wieder zurückfordern. Anders als eine verjährte Forderung, wie oben dargestellt.
Sinn und Zweck solcher Verfallsbestimmung ist es, zeitliche Grenzen für bestimmte Forderungen zu setzen, da es erfahrungsgemäß nach einem längeren Zeitraum zu Beweisproblemen kommen kann.
Gesetzliche Verfallsfristen:
Achtung! Diese dürfen nicht durch Bestimmungen in Kollektivverträgen oder durch individuell vereinbarte Klauseln in Dienstverträgen verkürzt werden.
Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), die auf leichter Fahrlässigkeit (sog. Unachtsamkeit) beruhen, müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gilt die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist.
Die Kündigungsentschädigung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (frist- und terminwidrige Kündigung oder ungerechtfertigte fristlose Entlassung) muss der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einfordern.
Ansprüche wegen vorzeitigen unberechtigten Austritts des Dienstnehmers sind binnen sechs Monaten vom Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen.
TIPP
Als Arbeitgeber sollten Sie die Klage so schnell wie möglich bei Gericht einbringen, also bestenfalls binnen der 6-Monatsfrist, da der Grad des Verschuldens vom Gericht festgestellt wird.
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