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Vertretungsbefugnis: So schützen Sie sich vor Sachwalterschaft

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Vertretungsbefugnis: So schützen Sie sich vor Sachwalterschaft
k.A©Thinkstock, Kollektion: iStock
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Wenn ein Mensch geistig behindert oder psychisch krank ist, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen benachteiligt zu werden. Um das zu verhindern, ist entweder eine Vorsorgevollmacht ratsam, und nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit wird ein Sachwalter bestellt. Oder aber man greift auf die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zurück. Die Unterschiede zwischen Sachwalterverfügung und Vertretungsbefugnis und wann letzteres reicht.

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Sachwalterverfügung: Wenn das Gericht einen gesetzlichen Vertreter bestellt

Jeder volljährige Mensch kann durch eine Sachwalterverfügung vorsorglich festlegen, wer im Falle des Verlustes seiner Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit die Sachwalterschaft übernehmen soll. Die Entscheidung, wer als Sachwalter bestellt wird, trifft aber letztlich das Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht).

Ein Sachwalter hat die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Bei der Auswahl des Sachwalters stehen daher die Bedürfnisse der betroffenen Menschen im Vordergrund. Hat der Betroffene etwa bereits einen Wunsch geäußert, wer sein Sachwalter sein soll, muss dieser berücksichtigt werden. Kommt das Gericht allerdings zum Schluss, dass die gewünschte Person nicht geeignet ist, kann es zum Wohle des Betroffenen von der sogenannten Sachwalterverfügung Abstand nehmen und eine andere Person bestellen.

Vertretungsbefugnis: Die Alternative zur Sachwalterverfügung

Doch nicht immer ist gleich ein Sachwalter notwendig. Kann ein volljähriger Mensch trotz geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst meistern, etwa mit Hilfe seiner Familie oder psychosozialer Dienste, muss kein Sachwalter bestellt werden. Für „alltägliche“ Geschäfte reicht daher meist auch eine sogenannte Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Diese übernehmen dann das jeweilige Rechtsgeschäft.

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis tritt allerdings nur dann ein, wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde oder kein Sachwalter bestellt ist. Damit der nächste Angehörige seine Vertretungsbefugnis ausüben kann, ist eine Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) der Österreichischen Notariatskammer gesetzlich verpflichtend. Dabei fällt eine einmalige Gebühr an.

Die Vertretungsbefugnis gilt für Rechtsgeschäfte
- des täglichen Lebens (z.B. Geschäfte zur Haushaltsführung),
- zur Deckung des Pflegebedarfs (z.B. Organisation einer Heimhilfe)
- für die Geltendmachung von sozialen Ansprüchen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche).

- Die Angehörigen können auch medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen zustimmen, sofern diese nicht mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die vertretene Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr hat.

Eine betroffene Person kann beliebig viele gesetzliche Vertreter haben, sofern es sich um einen nahen Verwandten handelt.

Zu den nächste Angehörigen zählen:
• Ehegattin/Ehegatte (im gemeinsamen Haushalt lebend)
• Eingetragene Partnerin/eingetragener Partner (im gemeinsamen Haushalt lebend)
• Lebensgefährtin/Lebensgefährte (mindestens drei Jahre mit der Betroffenen/dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebend)
• Volljährige Kinder
• Eltern

Um eine Vertretungsbefugnis zu bekommen, muss der Angehörige einem Notar seiner Wahl eine Bestätigung über die fehlende Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorlegen. Außerdem muss er nachweisen, dass er ein Angehöriger des Betroffenen ist.

Als Unterlagen benötigt man eine Bescheinigung des Naheverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,…) und ein ärztliches Zeugnis über die mangelnde Geschäftsfähigkeit. Die nach der Registrierung ausgestellte Bestätigung, bietet eine Übersicht über Rechte und Pflichten des Vertreters.

Was, wenn der Betroffene nicht von einem Angehörigen vertreten werden will?

Ist dies der Fall, kann ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger vorbeugend und im Voraus gegen bestimmte Person ausgesprochen werden. Der Widerspruch kann sich auf alle Angelegenheiten oder auch nur auf einzelne beziehen. Wenn also zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen besteht, so kann ein schriftlicher Widerspruch gegen deren Vertretungsbefugnis erhoben werden. Dieser Widerspruch kann bei einer Notarin/einem Notar oder bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zur Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorgelegt werden.

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