Lisa-Marie Schiffner zählt zu den Österreichern, die es auf YouTube zu einer beachtlichen Anhängerschar gebracht hat. Der 16-jährige Teeny-Star aus der Steiermark kommt bereits auf knapp 120.000 Abonnenten. Sie gibt Shopping- und Styling-Tipps und erzählt Alltägliches und Ungewöhnliches über sich. Die Fotos, die sie dazu verwendet, sind von ihr selbst. Die Videos sind selbst gedreht und bilden meist auch nur sie ab. Angst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, braucht sie daher nicht zu haben. Aber nicht alle YouTuber bewegen sich auf juristisch einwandfreiem Terrain.
"Viele Privatpersonen aber auch semi-professionelle Anbieter unterschätzen die rechtlichen Probleme, vor allem was das Urheberrecht betrifft", so Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. Oft würde bei Youtubern das Wissen über die regulativen Rahmenbedingungen fehlen, aber auch die Bereitschaft, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Kommentare über Spiele und Unterhaltung dominieren
Zumal die Zahl jener, die Videos ins Internet stellen, auch in Österreich stark wächst. Laut einer aktuellen Studie der Regulierungsbehörde und der FH St. Pölten verzeichnen Video-Plattformen, bei denen audiovisuelle Angebote kostenlos zur Verfügung gestellt werden, in Österreich hohe Zuwachsraten. Am häufigsten werden Videos (27 Prozent) von Spielen (Gamer) nehmen sich beim Spielen auf und kommentieren ihr eigenes Spiel), Unterhaltung (22 Prozent) und Musik (17 Prozent) von Österreichern auf YouTube gestellt.
Copy & Paste versucht Urheberrechtsverletzungen
Die einfache Möglichkeit Inhalte aus dem Internet zu vervielfältigen, verleitet manchen Anwender dazu, Videos oder Musik von anderen Webseiten zu kopieren und auf den eigenen Seiten einzufügen. „Bei der Copy & Paste-Methode läuft man aber Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten“, warnt Kaufmann.
Musikstücke darf man nur mit Zustimmung des Urhebers verwenden
So sind etwa Musikstücke im urheberrechtlichen Sinn eigentümliche, individuelle Schöpfungen, die rechtlich geschützt sind. Das Urheberrechtsgesetz regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung des geschützten Werkes. Jede kommerzielle Nutzung ist rechtlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. „Der Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers“, erklärt Kaufmann.
Tipp: Werke nutzen, die bereits kostenlos sind
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt D.A.S. Jurist Kaufmann neben eigenen Werken nur jene zu verwenden, bei denen eine kostenlose Nutzung geregelt ist. „Etwa räumen Autoren kostenfrei Nutzungsrechte an ihren Werken durch sogenannte Creative Commons Lizenzen ein.“
Heikel: Veröffentlichung von Videos mit fremden Personen
“Es ist nicht erlaubt andere Personen zu filmen und diese Videos anschließend einfach zu veröffentlichen”, erklärt Kaufmann. Das sogenannte Recht am eigenen Bild wird auch im Urheberrechtsgesetz geregelt. Verboten ist darin die Veröffentlichung von Personenaufnahmen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein Video entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, oder wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird. „Wir orten einen Trend zu sogenannten Prank-Videos, wo Personen mit versteckter Kamera in nicht immer lustigen Momenten gefilmt und teils auch bloßgestellt werden. Alleine auf Youtube findet man aktuell über 30 Millionen solcher Videos“, so der D.A.S. Rechtsschutz-Experte.
Wann der Tatbestand der gefährlichen Drohung und Nötigung besteht
Eine Häufung gab es etwa im Herbst, wo verkleidete Horror-Clowns anderen Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst machten und diese Aufnahmen dann im Internet veröffentlichten. "In solchen Fällen kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung und Nötigung erfüllt sein“, warnt Kaufmann.
Menschenmenge filmen ist unproblematisch
YouTube-Channel-Betreiber können sich strafbar machen, wenn sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung von der betreffenden Person einholen. Es ist jedoch zulässig, wenn jemand mehr oder weniger zufällig gefilmt wird, „etwa, wenn man sich an einem öffentlichen Ort befindet. Es kommt es auf die Erkennbarkeit der Personen an, wie zum Beispiel eine größere Menschenmenge auf einer belebten Einkaufsstraße“, so Kaufmann.
D.A.S. Rechtsschutz AG
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.
Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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