Da der Wald stets in jemandes Eigentum steht, gilt zunächst die Frage zu klären, ob fremder Wald überhaupt betreten werden darf. Grundsätzlich darf laut Forstgesetz 1975 jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Aber es gibt Ausnahmen.
Wann Waldgebiete nicht betreten werden dürfen:
• Jungwald, der niedriger als drei Meter ist
• Forstbetriebliche Einrichtungen wie Holzlagerplätze oder Forstgärten
• Waldflächen, die erkennbar als "Forstliches Sperrgebiet" gekennzeichnet sind. Diese Sperre kann befristet sein, etwa für Holzfällarbeiten oder Holztransporte, kann aber auch unbefristet sein.
• Wälder, die wegen besonders hoher Waldbrandgefahr vorübergehend gesperrt sind.
Für Fahren, Reiten und Zelten ist Zustimmung nötig
Grundsätzlich ist nur das Betreten des Waldes zu Fuß erlaubt. Für das Befahren mit Fahrzeugen, Fahrrädern sowie für das Reiten und Zelten ist die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers notwendig.
Haftung für Waldeigentümer nicht zumutbar
Für das Befahren von Forststraßen, die im rechtlichen und praktischen Sinn ebenfalls als Wald gelten, ist ebenfalls die Zustimmung des Straßenerhalters erforderlich. Die uneingeschränkte Benutzung der Forststraßen ist laut Erfahrungen der D.A.S. Rechtsschutz AG ein erhebliches Haftungsproblem: Bei einem ausdrücklichen Einverständnis ist der Waldeigentümer dafür verantwortlich, die Forststraße in einem so guten Zustand zu halten, dass Unfälle nicht aufgrund des schlechten Zustands der Straße verursacht werden. Das sei jedoch laut den D.A.S. Juristen in der Praxis nicht möglich und daher auch nicht zumutbar.
Markierte Radwanderwege
Zudem stellt die Forststraße keine Straße im üblichen Sinne dar, sondern eine private Einrichtung zur Bewirtschaftung des Waldes. Um jedoch dem Bedürfnis der Radfahrer entgegen zu kommen, wurden bestimmte Wege zum Befahren freigegeben und als Radwanderwege markiert.
Im Wald ist ebenfalls nicht erlaubt:
• Entzünden von Feuer, auch nicht in der Nähe eines Waldes
• Abstellen von Fahrzeugen im Wald
• Nach Einbruch der Dämmerung im Wald zu lagern
• Müll ablagern und wegwerfen
• Sammeln von Pilzen und anderen Fürchten von mehr als zwei Kilogramm pro Tag
• Beschädigen oder Entfernen von Bäumen, Baumteilen und Sträuchern
• Sich Erde, Rasen oder geerntetes Holz anzueignen
• Entfernung und Beschädigung von forstlichen oder jagdlichen Einrichtungen, wie Hinweistafeln, Grenzzeichen, Zäunen, Hütten, Wildfutterstellen, Hochständen, Erholungseinrichtungen und dergleichen.
Holz sammeln im Wald nicht ohne Erlaubnis
Bruchholz und abgefallene Äste sind Eigentum des Waldeigentümers. Das Sammeln von Holz ist daher nur erlaubt, wenn der Waldbesitzer vorher zugestimmt hat. Wer das ohne Erlaubnis tut, muss mit zivilrechtlichen Klagen des Eigentümers rechnen, etwa wegen Besitzstörung oder muss damit rechnen auf Schadenersatz geklagt zu werden. Ausnahme: Das Entfernen einzelner Zweige ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze ist nicht verboten.
Holz darf beschlagnahmt werden
Um die Schutzbestimmungen für den Wald zu kontrollieren, sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, bei Verstößen die Person aus dem Wald zu weisen, ihre Identität festzustellen und bei der Forstbehörde anzuzeigen. Illegal gesammeltes Holz kann beschlagnahmt werden. Dazu dürfen Behälter und Transportmittel durchsucht werden. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.
Bis zu 730 Euro Strafe drohen
Wer den Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar. Für die genannten Übertretungen gilt ein Strafrahmen von bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Weitere Fragen zum Thema Wald und Recht beantwortet die D.A.S. Rechtsschutz AG in ihrem aktuellen Blog-Beitrag: Die Tücken des Waldes.
D.A.S. Rechtsschutz AG
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