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Weiterbildung zurückzahlen? Was der Arbeitgeber verlangen kann

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Weiterbildung zurückzahlen? Was der Arbeitgeber verlangen kann
Kosten für Kurse, die der Arbeitnehmer zahlt, müssen bei einem Jobwechsel unter gewissen Umständen zurückbezahlt werden.©istock
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Weiterbildung im Job ist eine sinnvolle Sache, speziell um die Corona-Kurzarbeit sinnvoll zu überbrücken. Doch was, wenn Mitarbeiter nach der Ausbildung den Job wechseln? Der OGH hat dazu ein Urteil gefällt.

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Wenn der Chef einzelnen Mitarbeitern eine Weiterbildung finanziert, ist das meistens für beide Seiten eine gute Sache. Haarig wird es meist erst, wenn einer der so geförderten Mitarbeiter das Unternehmen vorzeitig verlässt.

OGH-Urteil: Firma muss Ex-Mitarbeiterin Geld für Ausbildung wieder refundieren
Das zeigt ein jüngstes Urteil des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 121/20i). Eine Sekretärin hatte ihren Ex-Arbeitgeber geklagt, weil der die Kosten eines Buchhaltungskurses in Höhe von 560 Euro zurückgefordert hatte, nachdem die Frau zwei Monate nachdem sie den Kurs absolviert hatte, kündigte. Die Frau hat zwar daraufhin den Kurs bezahlt, aber später das Geld eingeklagt. Der OGH kam zu dem Urteil, dass die Frau wegen eines Rechtsirrtums der Forderung nachgekommen ist und ihr der Unternehmer, der nur eine mündliche Vereinbarung über die Weiterbildung getroffen hatte, das Geld wieder zurückzahlen muss.

Länger als vier Jahre ist eine Kostenbeteiligung nicht zulässig

Kostenerstattung nach Ausscheiden eines Mitarbeiters, hängt von der Dauer bis zum Ausscheiden ab
Doch wie sieht die Rechtslage im Allgemeinen und während der Corona-Kurzarbeit in der Weiterbildung vom Staat kräftig gefördert wurde, aus? Grundsätzlich gilt: In jedem Arbeitsvertrag können Vereinbarungen im Hinblick auf Weiter- oder Ausbildung getroffen werden. „Es kann genau festgelegt werden, wie viel der Arbeitnehmer zurückzahlen muss, sollte dieser das Unternehmen nach der Fortbildung vorzeitig verlassen“, so Philipp Brokes, Jurist der Arbeiterkammer Wien. Nicht selten wird eine solche Kostenbeteiligung an die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen nach der Ausbildung gekoppelt. „Länger als vier Jahr ist eine solche Kostenbeteiligung nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesetzlich aber nicht zulässig“, erklärt der Jurist.

Die Art der Trennung für Kostenersatz wesentlich
Entscheidend, ob das Unternehmen Geld vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, ist, wie man sich trennt. So sieht der Arbeitgeber für seinen geleisteten Teil nur Geld wieder, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit selbst kündigt oder es zu einer einvernehmlichen Kündigung kommt. Dann ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, die Auslagen des Arbeitgebers anteilig rückzuerstatten. „Jedes Monat das vergeht, in dem Arbeitgeber nach der Ausbildung in der Firma bleibt, sinken die Kosten“, so Brokes. Spricht allerdings der Arbeitgeber die Kündigung aus, können die Ausbildungskosten nur zurückverlangt werden, wenn es einen begründeten Anlass zur Kündigung gibt.

Schriftliche Vereinbarung für spätere Forderungen essentiell
Ohne schriftliche Vereinbarung bleibt der Arbeitgeber aber mit seinen Forderungen auf der Strecke. Wie das aktuelle OGH-Urteil zeigt, muss dem Mitarbeiterin sogar das bereits gezahlte Geld zurückgezahlt werden, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus.

Staat hat Weiterbildung in der Corona-Kurzarbeit finanziert - die Rechtsfolgen bei Jobwechsel
Ganz anders ist die gesetzliche Lage, wenn der Arbeitgeber einen Kurs oder eine Ausbildung während der Coronazeit finanziert hat. Selbst wenn der Mitarbeiter schon kurz nach Abschluss der Ausbildung die Firma verlässt, sieht der Arbeitgeber kein Geld mehr, selbst wenn eine schriftliche Vereinbarung gemacht wurde. Aber den Unternehmer trifft es nicht ganz so hart. Der Staat hat in dieser Zeit 60 Prozent der Ausbildungskosten übernommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmer derzeit die Firma wechseln, haben die Sozialpartner bei den Verhandlungen darüber aber ohnedies als gering eingestuft. Schließlich sind die Möglichkeiten zu wechseln, begrenzt: Es werden derzeit nur 50.000 offene Stellen angeboten, rund 450.000 suchen aber einen Job. „Ein Restrisiko für den Arbeitgeber bleibt aber natürlich“, schränkt Jurist Brokes ein. Außerdem wurde eine Kostenbeteiligung unverhältnismäßig eingestuft. „Im Schnitt haben Mitarbeiter in der Kurzarbeit ohnehin um 24 Prozent weniger verdient als zuvor“, ergänzt der AK-Experte.

Gibt keinen Rechtsanspruch, einen Kurs zu verweigern

Die Arbeitnehmer müssen jedoch in der Kurzarbeit die Pflichten zur Weiterbildung erfüllen. „Wenn der Vorgesetzte bestimmt, dass ein Kurs gemacht werden soll, gibt es keinen Rechtsanspruch es zu verweigern“, stellt der Jurist klar.

Rechtsschutz

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