Dachlawinen und Eiszapfen können es in sich haben. Schwere Verletzungen an Kopf- oder Schultern sind keine Seltenheit. Auch Autos können massiv beschädigt werden. Doch wer kommt für diese Schäden auf? Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG informieren, wen welche Pflichten treffen und wer haftet, falls etwas passiert.
Eigentümer ist verantwortlich
Laut Straßenverkehrsordnung sind Hauseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet, Schneewechten und Eisbildungen von Dächern, die an der Straße gelegen sind, zu entfernen. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er.
Welche Pflichten zur Sicherung der Straßen eingehalten werden müssen
Um niemanden zu gefährden, müssen gefährliche Straßenstellen, die im Privatbesitz sind, abgesperrt werden oder als solche gekennzeichnet werden. Die sogenannte Sicherungspflicht richtet sich nach den Gegebenheiten, wie Witterung oder Bauart des Gebäudes (insbesondere des Dachs).
So genügt es in einzelnen Fällen eine Warnstange aufzustellen. Doch meistens reichen Hinweiszeichen, die auf die Gefahr einer Dachlawine aufmerksam machen, nicht.
Auch auf Schneerechen am Dach zu vertrauen, kann zu wenig sein. So können Warnstangen mit entsprechenden Hinweisschildern zwar kurzfristig vor den Gefahren warnen, sind aber keine Dauerlösung. Besteht die Gefahr einer Dachlawine muss der Schnee so bald wie möglich entfernt werden.
Speziell bei Tauwetter sollte man die Situation laufend kontrollieren und Gefahrenquellen rasch beseitigen. Wer sich nicht darum kümmert, den Gehsteig freizuschaufeln oder für Fußgänger gefährliche Eiszapfen zu entfernen oder davor zu warnen, haftet bei einem Unfall in vollem Umfang.
Haftung auf Dritte übertragen
Die Verpflichtung zur Schneeräumung kann auch auf Dritte übertragen werden. Das bedeutet, man kann einen geeigneten Experten oder eine Fachfirma mit der Schneeräumung beauftragen. Bei entsprechender Vertragsgestaltung geht auch die Haftung auf diese Firma über.
Allerdings kann es unter Umständen trotzdem zu einer Haftung des Eigentümers kommen. Nämlich dann, wenn dem Eigentümer bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden trifft (etwa wenn eine ungeeignete oder unzuverlässige Person/Firma damit beauftragt wurde) oder ihm bekannt gewordene Missstände nicht abstellt.
Auch Autofahrer haben Pflichten
Fußgänger trifft keine Schuld, wenn diese von einer Dachlawine getroffen werden. Dennoch sollten sie erste Anzeichen oder Warnsignale wie Tropfen oder Schneerieseln vom Dach ernst nehmen und ausweichen. Allerdings muss ein Fußgänger aus rechtlicher Sicht nicht auf die Fahrbahn ausweichen, das ist ihm nicht zumutbar.
Anders die Situation bei Autofahrern. Sie kann eine Mitschuld treffen. Erkennt der Autofahrer überhängende Schneedächer bereits von der Straße aus oder sieht er, dass Warnstangen angebracht sind, muss er mit einer Dachlawine rechnen. Ignoriert er das und parkt trotzdem dort, dann trifft ihn ein Mitverschulden, wenn sein Auto beschädigt wird. Dadurch mindert sich auch sein Schadenersatzanspruch.
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