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Wie man sich im Krankenstand richtig verhält

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Wie man sich im Krankenstand richtig verhält
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Wer sich krank gemeldet hat, aber trotzdem Einkaufen oder in ein Cafe geht, stellt sich oft die bange Frage, ob das überhaupt erlaubt ist, ob man dadurch im schlimmsten Fall vor das Arbeitsgericht muss oder gar seinen Job verliert. Die Kremser Rechtsanwältin Dr. Birgit Riel-Katschthaler erklärt, wie man sich richtig verhält, was der Arbeitgeber verlangen darf und wann man den Job riskiert.

Grundsätzlich gilt, dass nicht jede Erkrankung bedeutet, dass man seinen Beruf währenddessen nicht mehr ausüben kann und man in den Krankenstand gehen kann. „Es muss die jeweilige Erkrankung oder die Folge eines Unfalls in Relation zur konkreten beruflichen Tätigkeit stehen“, erläutert die Kremser Anwältin Birgit Riel-Katschthaler. Das bedeutet: Man kann sich nicht wegen jedem kleinen Wehwehchen krankmelden.

Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen

Wenn man aber tatsächlich zu krank zum Arbeiten ist, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich melden, dass er krankheitsbedingt verhindert ist. „Am besten man ruft noch vor oder spätestens bei Arbeitsbeginn den Arbeitgeber an“ rät Riel-Katschthaler. Anschließend sollte man einen Arzt aufsuchen, denn grundsätzlich sollte jede Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bestätigt werden.

Wenn der Arzt Bettruhe empfiehlt, sollte man diese auch einhalten

Grundsätzlich ist alles zu tun, was die Genesung fördert und alles zu unterlassen, was für die Genesung schädlich ist bzw. diese verzögert. Es hängt also von der Erkrankung ab und davon, was der Arzt verordnet hat. Bei einem grippalen Infekt, bei dem der Arzt Bettruhe empfiehlt, sollte man nur zum Arzt gehen, in die Apotheke und maximal unbedingt notwendige Lebensmittel einkaufen. Riel-Katschthaler: „Von Besuchen in Restaurants und Cafés ist abzuraten. Bei anderen Ursachen, wie einer gebrochenen Hand, steht einem Restaurant- oder Kinobesuch nichts im Weg. Auch ein Spaziergang ist erlaubt.“ Um rechtlich abgesichert zu sein, wird empfohlen, sich sowohl an die Anordnungen des Arztes als auch an vorgesehene „Ausgehzeiten“ zu halten. Erwerbsarbeiten zu verrichten ist jedenfalls nicht zulässig.

Ärztliche Bestätigung nur, wenn diese vom Arbeitgeber gefordert wird

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nur dann eine ärztliche Bestätigung vorlegen, wenn dieser ausdrücklich eine verlangt. Auch ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Krankheitsfall eine Krankenbestätigung des Arztes beizubringen, ersetzt eine konkrete Aufforderung im Einzelfall nicht. Selbst wenn man nur einen Tag krank ist, kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangen. Riel-Katschthaler: „Die weit verbreitete Ansicht, dass man erst nach drei Tagen Krankenstand auf Verlangen eine Bestätigung bringen muss, stimmt nicht.“
Die Arztbestätigung muss den Beginn, die Ursache und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beinhalten. Angaben über die Erkrankung bzw. eine Diagnose müssen in der Bestätigung nicht enthalten sein.

Wer trotz Aufforderung keine Arztbestätigung bringt, riskiert, dass ihm das Gehalt im Krankenstand gestrichen wird

Wer dem Arbeitgeber keine oder eine unvollständige Krankenstandsbestätigung bringt, muss mit Konsequenzen rechnen. Arbeiter sowie Angestellte müssen im Extremfall damit rechnen, dass sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis verlieren. Während dieser Zeit gibt es weder Lohn, noch Gehalt.

Entlassung wegen Fehlverhaltens im Krankenstand

Immer wieder kommt es vor, dass während eines nachgewiesenen Krankenstandes ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters vermutet oder beobachtet wird. Für den Arbeitgeber ist es dann meist schwierig zu beurteilen, ob ein schuldhaftes, grob genesungsbeeinträchtigendes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das eine Entlassung rechtfertigen würde, oder nicht.

Wer die Ausgehzeiten nicht einhält, kann den Job verlieren, sofern dadurch die Genesung verzögert wird

Ein Entlassungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Krankenstand ein Fehlverhalten setzt, das geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern. Dafür ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig. Er muss das Fehlverhalten genau darlegen und beweisen, dass das Verhalten für den Genesungsprozess schädlich war. Die Nichteinhaltung der verordneten Ausgehzeit rechtfertigt jedoch nur dann eine Entlassung, wenn dieses Verhalten den Genesungsprozess verzögert hat. Im Zweifel entscheidet diese Frage in einem Gerichtsverfahren ein medizinischer Gerichtssachverständiger.

Der Arbeitgeber kann während des Krankenstandes Telefonat verlangen

Kürzlich hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Schlagzeilen gemacht, wonach ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber fallweise selbst während des Krankenstands für Auskünfte zur Verfügung stehen muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um unbedingt erforderliche Informationen handelt, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde. Das „Zurverfügungstehen“ ist jedoch auf ein Ausmaß beschränkt, das den Genesungsprozess des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt, wie zum Beispiel ein Telefonat. Wer dieser Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt, muss im Einzelfall damit rechnen, entlassen zu werden. „Da die Rechtsprechung zum Fehlverhalten im Krankenstand sehr einzelfallbezogen ist, empfiehlt es sich als Arbeitgeber, bevor man eine Entlassung ausspricht, einen Arbeitsrechtsexperten zurate zu ziehen“, rät Riel-Katschthaler.

Man kann im Krankenstand auch gekündigt werden

Wie auch sonst üblich, müssen geltende Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten werden. Die Kündigung ist -wie auch außerhalb des Krankenstandes- empfangsbedürftig, das heißt, die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Persönlich im Empfang nehmen muss der Arbeitnehmer die Kündigung freilich nicht.
Sofern der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung im Krankenstand das Krankenentgelt weiter zahlen. Der Anspruch auf Krankenentgeltzahlung durch den Arbeitgeber endet erst mit der Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs oder sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist.

Auch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand ist möglich

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand, mit dem Tag der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings nur dann, wenn die einvernehmliche Auflösung nicht nur zum Schein erfolgt ist (um sich aus Arbeitgebersicht den Entgeltfortzahlungsanspruch und die Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen) und auf den Arbeitnehmer kein Druck ausgeübt worden ist. Im Zweifel muss der Arbeitgeber beweisen, dass beide Umstände nicht gegeben waren.

Mehr Infos zu dem Thema von:
Dr. Birgit Riel-Katschthaler
Rechtsanwältin
Mail: anwalt@riel-grohmann.at

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