Für viele Unternehmen und Organisationen stellt sich die Frage, ob ein Schüler oder ein Student, der in den Ferien für sie arbeitet, als Ferialpraktikant, als Ferialarbeitnehmer oder als Volontär einzustufen ist. Auch Schüler und Studenten wissen vielfach nicht genau über ihre arbeits- und sozialrechtliche Stellung Bescheid. Die Unterschiede erklärt TPA-Steuerexperten Wolfgang Höfle.
Ferialpraktikum muss Ausbildungszweck dienen
Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen des Lehrplans oder der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeiten verrichten, ohne dafür Geld und/ oder Sachbezüge zu erhalten. In diesem Fall steht der Lehr- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Echte Ferialpraktikanten erhalten nur in eingeschränktem Ausmaß persönliche Weisungen, auch die Kontrolldichte durch den Arbeitgeber ist gering. Bekommen sie kein Entgelt, ist auch keine Anmeldung bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) nötig.
Ferialpraktikum mit freiwilliger Entgeltauszahlung
Einem echten Ferialpraktikanten gebührt kein Entgelt. Erhält er jedoch ein freiwilliges Taschengeld und/oder geldwerte Sachleistungen, so ist er bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Höhe der freiwilligen Zuwendung bestimmt, ob eine vollversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung vorliegt. Obwohl auf echte Ferialpraktikanten keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, verlangt die ÖGK die Abfuhr von Vorsorgekassenbeiträgen.
Ferial-Arbeitnehmer jobben aus wirtschaftlichen Motiven
Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die während der Ferien als (echte) Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt werden. Ferial-„Praktika“ im Gastgewerbe sind in Wahrheit regelmäßig als solche Ferial-„Arbeitsverhältnisse“ anzusehen. Diese müssen bei der ÖGK angemeldet werden und unterliegen den Entgeltvorschriften des jeweiligen Kollektivvertrags. Der Ferialarbeitnehmer hat auch Anspruch auf allfällige (anteilige) Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Volontär ohne Anspruch auf Entgelt
Volontäre sind ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgeltanspruch tätig. In der Regel werden ihnen keine persönlichen Weisungen erteilt und sind nur lose in den Betrieb eingegliedert. Volontäre haben meist eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Anwesenheit im Betrieb. Die Volontärstätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben.
Unfallversicherung: AUVA kann Akt über Volontär checken lassen
Ein Volontär ist bei der AUVA anzumelden, da er unfallversichert sein muss. "Eine Anmeldung bei der AUVA kann jedoch zur Folge haben, dass diese den Akt an die ÖGK zur Überprüfung schickt, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorliegt", warnt TPA Experte Höfle.