Hat die Spendenorganisation auch Ihre Spende der Finanz gemeldet? Das zu prüfen, kann sich auszahlen.
©Elke MayrBis zum 28. Februar jeden Jahres müssen private Spenden und Kirchensteuer von den betreffenden Organisationen an die Finanz gemeldet werden. Spender sollten aber prüfen, ob das auch wirklich gemacht wurde, sonst geht man bei einer möglichen Steuergutschrift leer aus. Durch Spenden kann es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Die Voraussetzungen dafür.
Welche Spenden Religionsgemeinschaften und Spendenorganisationen der Finanz melden müssen
Religionsgemeinschaften und Spendenorganisationen müssen seit dem Jahr 2017 die gespendeten Beträge jedes Steuerzahlers bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Spenden aus dem Privatvermögen.
Was die Finanz mit den Daten über die Spende macht
Die Finanz übernimmt die Daten des Spenders und die Höhe seiner Einzahlung und lässt die Informationen automatisiert in den Einkommensteuerbescheid einfließen.
Steuerzahler sollten Übermittlung prüfen, sonst Nachmeldung fordern
Vertrauen, dass die Spenden auch tatsächlich der Finanz übermittelt wurden ist gut, aber Kontrolle ist bekanntlich besser. Monika Seywald, Steuerberaterin der TPA: „Prüfen Sie, ob die entsprechenden Beträge korrekt gemeldet wurden. Ist das nicht der Fall, nehmen Sie mit den empfangenden Organisationen Kontakt auf und fordern Sie eine Nachmeldung.“
So prüfen Sie, ob die Spende an das Finanzamt gemeldet wurde
Am besten wirft man dazu nach der Zustellung des Einkommenssteuerbescheides zur Kontrolle einen Blick auf diese Position. Auf Finanzonline sind die Daten, sofern die Informationen fristgerecht gemeldet wurden, auch unter "Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung" abrufbar.
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Bei Steuergutschrift wegen Spenden, kann es zu automatischen Steuerausgleich kommen
Ergibt sich durch Spenden und Kirchenbeitrag eine Steuergutschrift, kann das sogar zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung führen, wie es seit der Einführung der neuen antragslosen Arbeitnehmerveranlagung im Vorjahr möglich ist.
Voraussetzungen für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (automatischer Steuerausgleich)
wenn bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht wurde,
aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
aus den Akten hervorgeht, dass nicht anzunehmen ist, dass Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasst Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibeträge) oder Absetzbeträge wie Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht werden.