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Werbungskosten: Berufsgruppen mit Pauschalen

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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5 min

©Elke Mayr
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Berufsgruppenpauschale: Beruflich veanlasste Ausgaben können von bestimmten Berufsgruppen als Pauschale abgesetzt werden. Dazu zählen Künstler, Vertreter, Bürgermeister, Förster, Heimarbeiter, Moderatoren und Journalisten. Einzeln Werbungskosten absetzen, geht dann aber nicht.

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Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind von der Finanz genehmigte Ausgaben, die die Einkomensteuer senken. Als sogenannte Werbungskosten gelten in Österreich alle Ausgaben und Aufwendungen für Arbeitnehmer und Selbstständige, die in direkt Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Sie müssen also unbedingt beruflich veranlasst sein.

Was ist eine Berufsgruppenpauschale?

Bestimmte Berufsgruppen können (statt den allgemeinen Werbungskosten) höhere Werbungskostenpauschalen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.

Zwei Möglichkeiten um Werbungskostenpauschale abzusetzen

  • Werbungskosten können mittels Belegen (Rechnungen, Fahrtenbuch) nachgewiesen werden.

  • Bestimmte Berufsgruppen können auch pauschale Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Wie die Werbungskostenpauschale die Steuererklärung vereinfacht

Die Höhe der pauschal ermittelten Werbungskosten müssen nicht nachgewiesen werden. Voraussetzung ist nur, dass tatsächlich Werbungskosten anfallen, wenn auch nur in geringer Höhe.
Wer sich für eine Pauschale entscheidet, braucht die Rechnungsbelege nicht mehr bei der Finanz einreichen, höchstens es werden die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt, weil diese höher sind als die pauschal berechneten.

Wie hoch ist die Berufsgruppenpauschale?

Je nach Berufsgruppe können fünf bis 20 Prozent der Bruttobezüge geltend gemacht werden.

Wie wird die Berufsgruppenpauschale berechnet?

Sowohl die Höhe der Werbungskostenpauschale als auch die Höchstbeträge sind von der Finanz genau geregelt. Die Berechnung der Pauschale erfolgt

  • in Prozent

  • auf Basis des Bruttogehalts

  • abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen (außer diese werden wie laufender Bezug versteuert).

  • Wird die Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, so muss der Pauschalbetrag dementsprechend aliquotiert werden.

Berufsgruppenpauschale: Die Berufe, die Höhe der Pauschalen

Berufsgruppe

Prozentsatz

Höchstbetrag/Jahr

Artisten

5%

2.628 €

Bühnenangehörige/Filmschauspieler

5%

2.628 €

Fernsehschaffende

7,5%

3.942 €

Forstarbeiter

5%

1.752 €

Förster

10%

2.628 €

Hausbesorger

15%

3.504 €

Heimarbeiter

10%

2.628 €

Journalisten

7,5%

3.942 €

Musiker

5%

2.628 €

Vertreter

5%

2.190 €

Orts-,Stadt-,Gemeindevertreter

15%

2.628 €

So präzise legt die Finanz die begünstigten Berufsgruppen aus

Der Fiskus hat auch innerhalb der begünstigten Berufsgruppen, diese genau präzisiert.

Diese Berufsgruppen zählen zu Gemeindevertretern:

Dazu zählen unter anderem Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, Gemeindevertreter oder Bezirks- oder Ortsvertreter. Für andere politische Funktionäre ist die Pauschalierung nicht anwendbar.

Wer als Bühnenangehörige und Filmschauspieler gilt

Als Schauspieler gelten aus Sicht der Finanz Schauspieler, Komiker, Sänger, Statisten, Solotänzer, Komiker, Tänzer und Darsteller in Filmen oder Werbespots. Als Bühnenangehörige zählen sowohl Personen, die vor Publikum auftreten, als auch jene, die im Rahmen des Theaterbetriebs künstlerische Dienste leisten wie Choreograph oder Regisseure. Nicht als solche gelten etwa Theaterdirektoren, Verwaltungspersonal, technisches Bühnenpersonal, Tanzlehrer, Filmregisseure oder Tonmeister.

Um steuerlich als Vertreter zu gelten, gelten folgende Regeln

Um eine Pauschale in Anspruch nehmen zu können, muss ausschließlich als Vertreter arbeiten. Dazu zählen neben seiner Tätigkeit im Außendienst auch der für die konkrete Aufträge erforderliche Innendienst. Den überwiegenden Teil der Arbeitszeit, mehr als 50 Prozent, muss der Vertreter jedoch im Außendienst tätig sein. Unter Vertreter versteht man eine Person, die im Außendienst tätig ist, um Geschäfte anzubahnen und abzuschließen sowie in der Kundenbetreuung tätig ist.

Wann man als Kommentator oder Moderator Recht auf Pauschale hat

Wer regelmäßig als Kommentator oder Moderatoren in Fernsehen auftritt, mindestens zwei Fernsehauftritten pro Monat (24 pro Kalenderjahr) kann eine Werbungskostenpauschale geltend machen. Technisches Personal, Kameraleute oder Regisseure zählen beispielsweise nicht zum begünstigten Personenkreis.

Wer aus Sicht der Finanz als Journalist eine Pauschale geltend machen darf

Der Begriff Journalist ist ein Überbegriff. Unter diese Berufsgruppe zählen Redakteure, Reporter und Korrespondenten und andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter. Die Tätigkeit eines Journalisten kennzeichnet seine Mitwirkung an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen in Medien. Als Tagesgeschehen gilt sowohl das aktuelle Geschehen als auch aktuelle Erscheinungen, die auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit thematisiert werden.

Wenn der Arbeitgeber dazuzahlt

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Kostenbeiträge, so kürzen diese den Pauschalbetrag. Das gilt - auch für vomArbeitgeber bezahltes Tag- und Nächtigungsgeld,
- vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen und
- ausbezahltes Kilometergeld.
Nur bei Vertretern steht der Pauschalbetrag ungekürzt zu, auch wenn ein Kostenersatz gewährt wird.

Selbstständig und gleichzeitig unselbständig tätig

Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit teils unselbständig und teils selbständig aus, so darf er die Pauschale nur in Anspruch nehmen, wenn bei der selbständigen Tätigkeit keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Wann trotzdem keine Pauschale zusteht

Wer zusätzlich einen anderen Beruf ausübt, der nicht unter die angeführten Berufe fällt, hat keinen Anspruch auf die Pauschale.

Um die Pauschalierung beanspruchen zu können, muss die Tätigkeit des Dienstnehmers ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entsprechen. Umfasst die Tätigkeit des Dienstnehmers auch andere - nicht genannte Berufsgruppen - so steht dem Dienstnehmer keine Pauschale zu. Auch eine Aliquotierung des Pauschalbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich.

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Voraussetzung für Pauschale: Was vom Arbeitgeber nötig ist

Um die Berufsgruppenpauschale in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen, benötigt der Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung seines Arbeitgebers mit folgendem Inhalt:

  • Ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)

  • Bestätigung, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird

  • Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen

  • Anzahl der Auftritte bei Fernsehschaffenden

  • Kostenersatz (ausgenommen Vertreter)

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