Die Rechten und Pflichten in einem Dienstvertrag. Und der Unterschied zum Dienstzettel.
©Elke MayrEin Dienstzettel ist gesetzlich notwendig, sofern kein Dienstvertrag besteht. Ein Dienstzettel ist zudem nicht zu vergebühren. Allerdings bietet nur ein Dienstvertrag ein gesetzlich anerkanntes Beweisstück über Vereinbarungen, die beide Parteien getroffen haben.
Arbeitgeber sind per Gesetz gemäß § 2 AVRAG verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (gilt auch für freie Dienstnehmer), eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu machen.
Dienstzettel ist nur eine Wissenserklärung, keine Vereinbarung
Der Dienstzettel stellt eine gebührenfreie schriftliche Aufzeichnung der Rechte und Pflichten dar, ist jedoch nur eine reine Wissenserklärung und keine Vereinbarung. Echte Beweiskraft hat nur ein Dienstvertrag.
Nicht notwendig ist ein Dienstzettel, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist auch dann nicht notwendig, wenn ein Dienstvertrag abgeschlossen wird, da dieser sämtliche gesetzliche Mindestangaben eines Dienstzettels enthält.
Dienstzettel ohne Dienstvertrag ist verpflichtend, jedoch ohne Beweiskraft
Auch Unternehmen bietet das Ausstellen eines Dienstzettels eine gewisse Absicherung. Mündlich vereinbarte Punkte werden als Wissenserklärung schriftlich festgehalten.
Der Mindestinhalt eines Dienstzettel für echte Dienstnehmer ist gesetzlich vorgeschrieben und muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen)
Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort
Einstufung in ein generelles Schema
Verwendung
Anfangsbezug, Fälligkeit des Entgelts
Ausmaß des Urlaubs
Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen und dergleichen
Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
Eine Ausfertigung des Dienstzettels ist dem Arbeitnehmer zu übergeben, eine (oder weitere) Ausfertigungen bleiben beim Arbeitgeber.
Vorausschauende Gestaltung von Dienstverträgen wichtig
Ein Dienstvertrag stellt dagegen eine gemeinsame Willenserklärung dar und dokumentiert beweiskräftig, was beide Parteien mündlich vereinbart haben. Eine vorausschauende Gestaltung von Dienstverträgen sorgt bereits zu Beginn von Arbeitsverhältnissen für klare Verhältnisse.
"Auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sollte der Dienstvertrag keine Fragen offen lassen. Nehmen Sie sich Zeit, Dienstverträge auf alle Individualitäten hin zu prüfen und mit dem Dienstnehmer gemeinsam zu erarbeiten, um späteren Unstimmigkeiten zu verhindern", weiß TPA-Steuerexperte Wolfgang Höfle.
Ein Dienstvertrag beinhaltet alle gesetzlich vorgeschriebenen Punkte eines Dienstzettels und kann flexible Gestaltungsmöglichkeit unter anderem bei folgenden Punkten bieten:
Probezeit
Arbeitszeiteinteilung und Änderungsvorbehalte
Mehrarbeit/Überstundenverpflichtung
Überstundenpauschalen und Widerruflichkeit
Tätigkeitsänderungsvorbehalt
Vorbehalt örtlicher Versetzbarkeit
Vorbehalt der Rechtsanspruchsfreiheit oder jederzeitigen Widerruflichkeit von Leistungs- und sonstigen Anreizzulagen (Vermeiden von Betriebsübungen §863 ABGB)
Ein Dienstvertrag kann jedoch verpflichtende Regelungen in Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht beschränken.