Jeder, der eine Liegenschaft erwirbt, muss dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Das betrifft nicht nur Grundstücke, sondern auch Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser. Die Steuer fällt auch bei jeder Schenkung an und ist damit quasi ein Ersatz für die Schenkungssteuer, die vor Jahren abgeschafft wurde.
Schenkung: Steuersatz richtet sich nach dem Einheitswert
Bis 2016 richtete sich der Steuersatz bei Schenkungen innerhalb der Familie nach den Einheitswerten. Diese Einheitswerte wurden seit Jahren nicht mehr angehoben, wodurch sie derzeit nur einem Bruchteil realistischer Verkehrswerte entsprochen haben. Seither wird die Steuerhöhe bei Schenkungen innerhalb der Familie wird der tatsächliche Verkehrswert der verschenkten Liegenschaft herangezogen, wie etwa auch einer verschenkten Eigentumswohnung.
Lebenslanges Wohnrecht & Belastungs- und Veräußerungsverbot
Der Geschenkgeber kann sich im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht sichern und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen. Damit ist das weitere lebenslange Gebrauchsrecht ungeachtet geschehener Schenkung und Übertragung des Eigentums in jeder Hinsicht gesichert.