In Österreich sieht die Judikatur, im Gegensatz zu Deutschland, einen umfassenden Vermögensschutz des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft vor; dementsprechend ist nach den maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetz (GmbHG) und des Aktiengesetz (AktG) gesetzlich zwingend vorgesehen, dass Leistungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter (im weiteren Sinn), also auch betreffend Urgroßmutter-, Großmutter und Schwestergesellschaften, nur dann wirksam sind, wenn sie einem Drittvergleich oder einer betrieblichen Rechtfertigung standhalten.
Was versteht man unter Drittvergleich
Rechtsbeziehungen müssen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter so gestaltet werden, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten zu erwarten gewesen wären. Gesellschafter haben grundsätzlich nur ein Anrecht auf den ausschüttbaren Bilanzgewinn oder Zahlungen aufgrund von formal wirksam beschlossenen Kapitalherabsetzungen. Jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ein Risikotransfer vom Gesellschafter an die Gesellschaft können einen Verstoß gegen das Verbot der Kapitalerhaltung nach sich ziehen, die Nichtigkeit der zugrundeliegenden vertraglichen Beziehung bewirken und gegebenenfalls auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer oder Vorstände auslösen.
Regelmäßig entscheidet der Oberste Gerichtshof seit der Fehringer Entscheidung (4 Ob 2078/96h), dass gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auch dann verstoßen wird, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen.
Wann eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt
Eine verbotene Einlagenrückgewähr einer Gesellschaft an einen Gesellschafter (oder eine vergleichbare Person) liegt dann vor, wenn der Gesellschafter mehr erhält als sonst angemessen wäre und damit eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Wert der an den Gesellschafter gewährten Leistung und dem Wert der dafür erhaltenen Gegenleistung entsteht. Wenn eine Gesellschaft zum Beispiel Sicherheiten in Zusammenhang mit Schulden ihres Gesellschafters bestellt, unabhängig davon, ob es sich um eine Garantie, ein Pfand auf bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte, eine Hypothek, eine Abtretung, eine Aufrechnungserklärung oder ähnliches handelt, oder wenn die Gesellschaft einen Kreditvertrag als Mitkreditnehmerin unterzeichnet, kann dies zu einem Konflikt mit den Kapitalerhaltungsvorschriften führen. Im Allgemeinen stehen Sicherheiten für Vermögenswerte und daher wird das Vermögen der Gesellschaft durch die Bestellung von Sicherheiten vermindert. Genauso zu behandeln ist die Übernahme von Risikopositionen durch die Gesellschaft, da die jeweiligen Risiken, die sonst vom Gesellschafter getragen worden wären, nun durch die Gesellschaft zu tragen sind und der Gesellschafter von der entsprechenden Verbindlichkeit befreit ist (Risikoübergang).
Beispiel: So scheiterten Käufe von Geschäftsanteilen
Dieser Rechtssatz findet wiederholt Anwendung in der Judikatur, sowohl in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Kneisz I (6 Ob 48/12w) wie Kneisz II (1 Ob 28/15x) als auch Humanitas (6 Ob 14/14y), wobei versucht wurde, den Kaufpreis für Geschäftsanteile durch Kreditaufnahmen der Zielgesellschaft oder Finanzierung der Zielgesellschaft für die Abschichtung von Altgesellschaftern zu strukturieren. Regelmäßig hat der Oberste Gerichtshof diese Fälle mit Nichtigkeit sanktioniert; wobei dieser die besonders krass rechtswidrig gestalteten Fälle in der Kneisz I Entscheidung überschießend mit Vernichtung der Finanzierungsforderung qualifiziert hat, sodass die finanzierende Gesellschaft keinen Anspruch, weder aus dem Kredit, noch aus einem Bereicherungsrecht hat. Dieser Umstand wurde in der Folgeentscheidung Humanitas relativiert und aufgrund der gefestigt scheinenden Rechtsprechung auch weiterentwickelt.
Wann strafrechtliche Konsequenzen drohen
Ob und inwieweit die Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften auch strafrechtliche Folgen haben können, hängt von der Anwendung der Bestimmung des § 153 StGB ab. Handelt ein Vertreter einer Gesellschaft in vertretbarer Weise und nicht kollusiv, also wissentlich zu Lasten der Gesellschaft, sollten keine Anlässe für Ermittlungen vder Staatsanwaltschaft gegeben sein.