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Kryptowährungen: so müssen Gewinne versteuert werden

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Bitcoin-Kauf am Automaten: Von Krypto-Gewinnen werden jetzt 27,5% KESt abgezogen.
Bitcoin-Kauf am Automaten: Von Krypto-Gewinnen werden jetzt 27,5% KESt abgezogen.©Elke Mayr
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Seit März 2022 gilt in Österreich das neue Gesetz zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Gewinne werden nun mit 27,5 Prozent KESt belegt. Johannes Edlbacher, Steuer-Experte von PwC Österreich, erklärt die Details.

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Neue Steuerbestimmungen für Kryptowährungen

Bitcoin, Ethereum, Ripple & Co.: Kryptowährungen haben einen festen Platz in der Finanzwelt gefunden und - trotz aller damit verbindenen Risiken - längst den Status der exotischen Anlageform abgelegt. Angesichts dieser Entwicklung ist es wenig verwunderlich, dass der Gesetzgeber auch die Besteuerung der Krypto-Assets und der mit ihnen erzielten Gewinne regelt.

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I), das mit Stichtag 1. März 2022 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung klare Regeln für die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf und anderen Erlösen aus dem Besitz und dem Handel mit Kryptowährungen geschaffen.

Steuer-Regelung für Altcoins

Als Altcoins oder Altvermögen werden der neuen Regelung gemäß Kryptowährungen gewertet, die vor dem 1. März 2021 gekauft wurden. Für diese gelten weiterhin die bis zum 28. Februar 2022 für alle Kryptowährungen gültigen Bestimmungen des Steuergesetzes.

Da Kryptowährungen bis dahin kein Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten, unterlagen Gewinne daraus bei einem Verkauf dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent. Das galt allerdings nur dann, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, das heißt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgte.

Das gilt für Altcoins auch weiterhin. Gewinne aus diesen Altcoins sind daher vorbehaltlich einer künftigen Gesetzesänderung steuerfrei.

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PwC-Steuerexperte Johannes Edelbacher

 © PwC Österreich

„Viele waren mit der bisherigen Besteuerung nicht glücklich und störten sich vor allem daran, dass Kyptowährungsgewinne im Gegensatz zu Gewinnen aus Wertpapieren nach einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Kritisiert wurde zudem, dass die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne leicht hinterzogen werden konnte, indem man die Gewinne in der Steuererklärung einfach nicht angab. Der Gesetzgeber hat diese Probleme erkannt und mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beschlossen, die schon vorhandenen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Kryptowährungen anzuwenden“, erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich.

Besteuerung von Neucoins

Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen sind erstmals auf nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar (Neuvermögen).

Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich: Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Vor- und Nachteile für Anleger- neue Bestimmungen Kryptoassets

Der Nachteil der neuen Regelung ist, dass Gewinne aus Kryptowährungen nun immer steuerpflichtig sind, unabhängig davon wie lange man sie besessen hatte.

Die neue Regelung bietet für Anleger aber auch Vorteile. So können nun bei dem Verkauf von Kryptowährungen realisierte Verluste nun nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren gegengerechnet werden. Umgekehrt können auch Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Tausch einer Kryptowährung (z.B. Bitcoin), in eine andere Kryptowährung (z.B. Ethereum), nunmehr steuerneutral ist. Nach der bisherigen Rechtslage war der Tausch von Kryptowährungen immer steuerpflichtig, wenn der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, d.h. innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der hingegebenen Kryptowährung, erfolgt.

Automatische Besteuerung

Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass heimischen Kryptobörsen die Besteuerung übernehmen, die Steuer in Form einer Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und für die Anleger an das Finanzamt abführen.

Dabei gibt es eine Übergangsfrist. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug gilt erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.

Auf die noch in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallenden Einkünfte können Kryptobörsen diese KESt freiwillig einbehalten. Das wird jedoch vermutlich nicht so bald der Fall sein, weil die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems seitens der Kryptobörsen ein relativ komplexes Unterfangen ist und einige Vorlaufzeit braucht. Allerdings wäre eine frühzeitige automatische Besteuerung auch ein gutes Kundenservice, mit dem sich eine Kryptobörse zumindest in der nächsten Zeit noch positiv von anderen Anbietern abheben könnte.

„Dass der Gesetzgeber solch eine KESt-Abzugsverpflichtung, die es bei Wertpapieren schon seit vielen Jahren gibt, nun auch auf Einkünfte aus Kryptowährungen einführt, kam überraschend. Österreich ist eines der ersten Länder, dass bei Kryptowährungen solch einen Steuerabzug vorsieht. Für die Anleger hat das den Vorteil, dass sie daher die Einkünfte nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen“, betont Edlbacher.

Hinsichtlich des KESt-Abzugs gibt es in der Branche aber auch Kritik. Es wird befürchtet, dass Anleger in Scharen zu Kryptobörsen im Ausland wechseln. „Dieses Problem wird jedoch dann nicht mehr bestehen, wenn der schon bestehende Informationsaustausch zu Auslandskonten auf Kryptowährungen ausgeweitet wird. Eine entsprechende Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) wurde bereits in Angriff genommen“, erklärt Edlbacher.

Bestimmungen für Mining, Staking und Krypto-Derivate

Für weitere, bisher unklare Sachverhalte wie Erlöse aus Mining, Staking und Krypto-Derivaten, wurden im Zuge der neuen Bestimmungen klare Regeln geschaffen.

  • Einkünfte aus Mining werden seit März 2022 als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert und nun folglich ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert. Nur dann, wenn die Miningtätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent unterliegen.

  • Coins, die durch Staking erzielt werden, oder die Anleger im Rahmen eines Airdrops oder als Bounty erhalten, stellen keine Einkünfte darstellen. Derart erhaltene Coins sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Bei einem späteren Verkauf unterliegt demzufolge der gesamte Veräußerungserlös der Steuer von 27,5 Prozent.

  • Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, sofern es sich nicht um ein Privatdarlehen handelt. Bei einem Privatdarlehen unterliegen die Entgelte dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent.

  • Einkünfte aus Krypto-Derivaten (wie z.B. aus Token auf Aktien) unterliegen dem progressiven Steuersatz. Seit März 2022 können jedoch inländische Kryptobörsen unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus solchen Krypto Assets freiwillig KESt einbehalten. Das hat für Anleger den Vorteil, dass die Einkünfte mit dem Steuersatz von 27,5 Prozent, statt mit einem eventuell höheren progressiven Steuersatz besteuert werden.

Regelbesteuerungsoption für Kryptoassets

Anleger haben jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, über einen Antrag auf Regelbesteuerungsoption Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern satt die KESt von 27,5 Prozent abzuführen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es bei nach dem 28. Februar 2021 gekauften Neucoins keine Steuerfreiheit nach einer einjährigen Spekulationsfrist mehr gibt. Die Steuer muss daher in jedem Fall abgeführt werden.

„Die Regelbesteuerungsoption kann steueroptimierend wirksam sein. Sie sollte dann ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche progressive Steuersatz weniger als 27,5 Prozent beträgt“, empfiehlt PwC-Experte Edlbacher.

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