Wie man bei einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung am besten vorgeht, mit welchen Strategien Betroffene eine strafbefreiende erwirken können, wann es für eine Selbstanzeige zu spät ist und wie Steuerberater bei Finanzstrafsachen helfen. Mit Tipps von Anja Cupal, Finanzstrafrechtsexpertin der TPA Steuerberatung.
- Was ist Steuerhinterziehung?
- Wann wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet?
- Selbstanzeige im Finanzstrafrecht: Was seit 2014 neu ist
- Unterschied zwischen Abgabenverkürzung, Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug
- Welche Strafen drohen bei einem Finanzstrafverfahren?
- Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
- 7 Strategien für eine Selbstanzeige möglichst ohne Strafen
- Finanzstrafsachen: So helfen Steuerexperten bei der Prävention
Was ist Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung ist der Oberbegriff für die beiden Straftatbestände Steuerverkürzung und das Erlangen anderer nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Voraussetzung um als Steuerhinterzieher überführt zu werden, ist der Vorsatz.
Wann wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet?
Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Meist handelt es sich dabei um das gängigste Delikt, die Steuerhinterziehung. Schuldig macht sich, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und so Abgaben verkürzt.
Selbstanzeige im Finanzstrafrecht: Was seit 2014 neu ist
Bis ins Jahr 2014 durfte man bei Steuerhinterziehungen der Umsatzsteuer oder der Körperschaftsteuer mehrmals Selbstanzeige erstatten. Von dieser Möglichkeit wurde damals, zum Ärger der Finanz, häufig Gebrauch gemacht und damit quasi Selbstanzeigen auf Raten erstattet. Diesen Praktiken wurden seither einen Riegel vorgeschoben. Seit der Novelle des Finanzstrafgesetzes sind wiederholte Selbstanzeige für ein und denselben Abgabenanspruch mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr zulässig. Ausgenommen davon sind lediglich Vorauszahlungen.
Unterschied zwischen Abgabenverkürzung, Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug
Einer Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer eine Steuerhinterziehung lediglich grob fahrlässig begeht.
Bei einer Steuerhinterziehung werden vorsätzlich Abgaben verkürzt.
Um Abgabenbetrug handelt es sich, wenn strafgerichtlich relevante Beträge - über 100.000 Euro - hinterzogen wurden. Von schwerem Betrug spricht man, wenn beispielsweise eine falsche Urkunde ausgestellt wird, dazu zählen Scheinrechnung, manipulierte Aufzeichnung von Daten und ähnliche Handlungen.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsprüfung angekündigt wird bis zum Beginn
Bei leicht fahrlässig begangenen Delikten ist eine Selbstanzeige strafaufhebend und bleibt ohne Strafzuschlag.
Wird die Selbstanzeige erst, nachdem eine Betriebsprüfung angekündigt wurde, erstattet oder im Zuge einer Nachschau, muss für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein Strafzuschlag zwischen fünf und 30 Prozent der hinterzogenen Abgaben gezahlt werden. Diese Regelung betrifft sowohl vorsätzliche als auch grob fahrlässige verkürzte Abgaben, nicht jedoch fahrlässig begangene Delikte.
Bei vorsätzlich und grob fahrlässig begangenen Finanzdelikten ist zusätzlich zum verkürzten Betrag ein progressiv gestaffelter Strafzuschlag zeitgerecht zu entrichten, um Strafaufhebung zu erlangen. Dieser Zuschlag wird von der Abgabenbehörde per Bescheid übermittelt.
Was für Selbstanzeigen ab dem Beginn einer Prüfung gilt
Bei Delikten, die als leicht fahrlässig einzustufen sind, bewahrt eine Selbstanzeige vor Strafe und bleibt ohne Zuschlag.
Bei einer Selbstanzeige, der ein grob fahrlässig begangenes Finanzdelikt zugrunde liegt, ist zusätzlich zum Betrag für die Steuerhinterziehung ein Strafzuschlag zu entrichten.
Für vorsätzlich begangene Delikte ist ab Beginn der Prüfung keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.
Milderungsgrund bei wiederholter Selbstanzeige
„Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist zwar nur einmal für denselben Abgabenanspruch möglich, wird sie dennoch wiederholt erstattet, ist das allerdings ein Milderungsgrund“, erläutert Anja Cupal, Finanzstrafrechtsexpertin der TPA Steuerberatung. „Auf den ersten Blick wirkt die Regelung nicht sonderlich dramatisch, aber das betriebliche Rechnungswesen ist komplex und fehleranfällig und es passieren leicht Fehler. Die Abgabenbehörde nimmt aber in der Regel zumindest bedingten Vorsatz an, womit sich die Situation doch anders darstellt“, argumentiert Cupal.
Welche Strafen drohen bei einem Finanzstrafverfahren?
Wer einer Finanzstraftat überführt wird, muss mit Sanktionen rechnen, die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.
Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des hinterzogenen Betrags geahndet.
Wer eine Steuerhinterziehung gewerbsmäßig betreibt, muss bis zum Dreifachen des hinterzogenen Betrages an Strafe zahlen. Zusätzlich drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Steuerbetrug in einer Höhe von 250 000 Euro, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre. Die Geldstrafe kann bis zu 1,5 Millionen Euro ausmachen. Verbände sind mit bis zu fünf Millionen Euro Strafe zu belegen.
Überschreitet die hinterzogene Summe 500.000 Euro , muss der Täter bis zu fünf Jahre hinter Gitter.
Bei Verbänden, die der Steuerhinterziehung überführt werden, drohen bis zu 2,5 Millionen Euro an Bußgeld. Zusätzlich können Geldstrafen bis zu einer Million Euro verhängt werden.
Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Eine Selbstanzeige ist sinnvoll, wenn beispielsweise bei der Jahresumsatzsteuererklärung bemerkt wird, dass Einnahmen ohne Umsatzsteuer verbucht wurden oder im Vorjahr die Summe meiner Einnahmen falsch berechnet wurden, sollte man diesen Fehler im Zuge einer Selbstanzeige berichtigen lassen.
7 Strategien für eine Selbstanzeige möglichst ohne Strafen
"Das Finanzstrafgesetz pönalisiert zu spät erkannte Fehler in Selbstanzeigen“, warnt TPA Steuerexpertin Cupal. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sind somit eine umfassende Vorbereitung und eine vollständige Aufarbeitung sämtlicher Punkte des Sachverhalts unumgänglich.
Planen Sie daher Selbstanzeigen gewissenhaft und zeitgerecht.
Machen Sie eine umfangreiche steuerliche Analyse der Vergangenheit.
Vermeiden Sie überhastete Selbstanzeigen, um nicht mit der Sperrwirkung der nicht mehr strafbefreienden zweiten Selbstanzeige konfrontiert zu sein.
Erstatten Sie die Selbstanzeige dennoch unbedingt rechtzeitig vor Ankündigung einer Betriebsprüfung, denn sonst drohen Strafzuschläge.
Achten Sie bei der Analyse des Sachverhaltes und der Formulierung der Selbstanzeige darauf, in welchen Ausmaß Ihnen eine Fehldarstellung subjektiv vorzuwerfen ist. Selbstanzeigen, die nach Ankündigung einer Betriebsprüfung gemacht werden, haben bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn, neben den allgemeinen Voraussetzungen, ein Zuschlag zusätzlich zu den verkürzten Abgaben entrichtet wird. Wird dagegen das Delikt nur als fahrlässig eingeordnet, wird kein Strafzuschlag eingehoben. Dieser Zuschlag ist je nach Höhe der verkürzten Abgaben gestaffelt. Bis 33.000 Euro zahlt man fünf Prozent der Verkürzung, ab 250.000 Euro zahlt man 30 Prozent.
Sollte eine abschließende und korrekte Sachverhaltsermittlung der Vergangenheit nicht mehr möglich sein, ist die Selbstanzeige unvollständig. Allerdings entfalten auch diese Anzeigen, bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen, strafbefreiende Wirkung für alle angezeigten Sachverhalte. Nur für die fehlerhaften (oder auch vergessenen) Offenlegungen tritt keine Strafbefreiung ein. Sollte eine lückenlose Analyse der Vergangenheit also nicht mehr zur gelingen, empfiehlt es sich zumindest für alle anderen Verkürzungen eine Selbstanzeige einzureichen, erläutert Cupal.
Finanzstrafsachen: So helfen Steuerexperten bei der Prävention
Aufarbeitung und Analyse von steuerlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Risiken im Unternehmen
Unterstützung bei der Verbesserung der unternehmensinternen Qualitätskontrollen zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Risiken
Erstellung von Checklisten für Betriebsprüfungen und Hausdurchsuchungen, auch im Hinblick auf die Zunahme von Kontrollen durch die Finanzpolizei
Seminare zur Schulung der Mitarbeiter
Vorbereitung, Erstellung und Abwicklung von Selbstanzeigen und der damit verbundenen Schriftsätze
Betreuung von Betriebsprüfungen – sowohl nach Bundesabgabenordnung als auch nach Finanzstrafgesetz
Betreuung, Beratung und Begleitung bei anhängigen Finanzstrafverfahren
Key Takeaways
Steuerhinterziehung umfasst die beiden Straftatbestände
Steuerverkürzung und
das Erzielen anderer nicht gerechtfertigter Steuervorteile.
Abgabenbetrug ist, wenn über 100.000 Euro hinterzogen wurden. Von schwerem Betrug spricht man, wenn Urkundenfälschung dazukommt. zb Scheinrechnungen ausgestellt wurden oder Daten manipuliert wurden. Bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen.
Bei leicht fahrlässig Delikten droht bei einer Selbstanzeige keine Strafe.
Bei vorsätzlich und grob fahrlässig Finanzdelikten ist ein gestaffelter Strafzuschlag fällig, der zeitgerecht zu zahlen ist, um die Strafe aufzuheben.
Bevor man eine Selbstanzeige macht, sollte der Sachverhalt aufgearbeitet werden. Am besten gemeinsam mit einem Steuerberater.
Strafbefreiende Wirkung hat die Selbstanzeige nur wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt werden kann.