Unternehmer dürfen die Umsatzsteuer, die sie im EU-Ausland in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt haben, am jeweiligen Steuersitz nicht als Vorsteuer abziehen. Wie Firmen trotzdem die Vorsteuer zurückbekommen.
Unternehmen, die in Österreich Rechnungen begleichen, können die dafür bezahlte Vorsteuer im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung steuermindernd geltend machen. Bei im Ausland bezahlten Rechnungen ist der Fall komplizierter, auch für ausländische Firmen, die beispielsweise in Österreich etwas kaufen, hier aber keine Betriebsstätte haben. Die Steuerexpertin Monika Mayer von TPA erklärt, wie Unternehmen für im Ausland bezahlte Rechnungen dennoch ihre Vorsteuer zurückbekommen und wann die Frist endet.
Die Ausgangslage beim Bezahlen von Rechnungen anhand zweier konkreter Beispiele:
Beispiel 1: Österreicher Unternehmer zahlt italienische Umsatzsteuer
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet in einem Hotel in Mailand. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer jedoch bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nicht als Vorsteuer abziehen.
Beispiel 2: Slowenischer Frächter tankt in Kärnten
Ein slowenischer Frächter betankt den Firmen-Lkw in Kärnten. Auf der Rechnung wird österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Frächter darf die österreichische Umsatzsteuer in Slowenien ebenfalls nicht als Vorsteuer berücksichtigen.
In beiden Fällen würde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Unternehmer am jeweiligen Ort des Unternehmenssitzes zum Kostenfaktor werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, gibt es daher die Möglichkeit der Vorsteuererstattung im jeweiligen Land in dem die Rechnung beglichen wurde. Das funktioniert folgendermaßen:
Österreichischen Unternehmern (Beispiel 1) steht für die Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, zu. Dafür steht ein eigener elektronischer Antrag über FinanzOnline zur Verfügung. Für jedes Mitgliedsland, von dem die Vorsteuer erstattet werden soll, muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (Formular U70) ist nicht mehr notwendig. Ebenso ist es nicht notwendig die Rechnungen zu übermitteln. In bestimmten Fällen ist auf Verlagen des Mitgliedstaates eine Kopie vorzulegen.
Ausländische Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und ohne österreichische Betriebsstätte (Beispiel 2) können noch bis Sonntag 30. September 2018 ihre Anträge auf Rückerstattung der Vorsteuer im jeweiligen Land für das Jahr 2017 stellen. In diesen können die Anträge in der Regel über ein ausländisches elektronischem Portal einreicht werden. Für die Rückerstattung von österreichischen Vorsteuern gilt dies unter der Voraussetzung, dass der ausländische Unternehmer
keine Umsätze im Inland,
oder nur steuerfreie Umsätze, wie bestimmte Güter- oder Personenbeförderungsleistungen, oder
nur Umsätze mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) erzielt hat.
Zudem können in Österreich nur abzugsfähige Vorsteuern erstattet werden. Vorsteuern in Zusammenhang mit Pkws werden daher in Österreich beispielsweise nicht erstattet.
Mindesthöhe der Vorsteuerrückerstattung
Der Zeitraum der Rückerstattung der Vorsteuer muss grundsätzlich mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen und der zu erstattende Betrag mindestens 400 Euro betragen. Betrifft der Zeitraum das gesamte Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, muss der Betrag mindestens 50 Euro ausmachen.
Die Einreichfrist für beide Beispielfälle endet am 30. September 2018. Eine Fallfrist, die nicht verlängerbar ist. Bereits am 1. Oktober 2018 ist es zu spät.