Kleine Unternehmen und Selbstständige können ihre Steuern vor Jahresende noch senken. Was eine Vorauszahlung der Sozialversicherung bewirkt, welche Umsatzsteuer-Erleichterungen gelten und was die Pauschale für Betriebsausgaben bringt.
- Mit cleveren betrieblichen Ausgaben Gewinn senken
- 1. Vorauszahlung der Sozialversicherung reduziert Gewinn
- 2. Neue Selbstständige: Überschreiten der Versicherungsgrenze melden
- 3. Umsatzsteuer-Erleichterungen für Kleinunternehmen
- 4. Pauschale für Betriebsausgaben von Kleinunternehmen
- 5. Verluste von nicht mittätigen Mitunternehmern abzugsfähig
- 6. Absetzen betrieblicher Spenden
Mit cleveren betrieblichen Ausgaben Gewinn senken
Für viele Kleinunternehmer und Freiberufler stellt die schwache Wirtschaft ein besondere Herausforderung dar. Viele sind schon froh, wenn sie die Ausgaben für das laufende Jahr stemmen können. Doch gerade gegen Ende eines weiteren schwierigen Jahres sollten Unternehmer mit Gewinn noch zusätzliche betriebliche Ausgaben tätigen, sofern das irgendwie möglich ist. Zahlungen und Investitionen, die jetzt noch getätigt werden, reduzieren die Steuerlast und drücken obendrein noch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuervorauszahlungen“, erläutert Gottfried Sulz, Steuerberater der TPA Steuerberatung
Vorsicht 15-tägige Zurechnungsfrist
Es kann sich aber auch als steuerlich vorteilhaft erweisen, finanziell noch etwas durchzuhalten und manche Rechnungen erst am oder nach dem 31. Dezember zu legen. „Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gilt jedoch ein 15-tägige Zurechnungsfrist“, merkt Sulz an, der noch sechs konkrete Steuertipps zum Jahresende parat hat.
1. Vorauszahlung der Sozialversicherung reduziert Gewinn
Der Gewinn und damit die Einkommensteuer werden auch durch eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen gesenkt. Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine solche Vorauszahlung jedoch nur an, wenn diese der Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. „Wer bei der SVS mit einer Nachzahlung rechnet, kann durch eine freiwillige Vorauszahlung den Gewinn bereits für 2023 reduzieren“, so Sulz. Es besteht zudem die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage teilweise oder gänzlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.
2. Neue Selbstständige: Überschreiten der Versicherungsgrenze melden
Neue Selbständige müssen dem Fiskus melden, wenn sie die Versicherungsgrenze überschreiten, sonst wird ein Strafzuschlag von 9,3 Prozent vom Gewinn fällig. Die Versicherungsgrenze beträgt – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen 6.010,92 Euro für das Jahr 2023. Wird diese Grenze überschritten, müssen Selbstständige das innerhalb von acht Wochen, nachdem der Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde, melden.
3. Umsatzsteuer-Erleichterungen für Kleinunternehmen
Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und erhalten Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Eine solche Erleichterung gilt, wenn ein Unternehmen pro Jahr nicht mehr als einen Umsatz von 35.000 Euro netto pro Kalenderjahr macht. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent würde die Grenze daher bei 42.000 Euro pro Jahr liegen. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte, etwa aus dem Verkauf von Anlagevermögen, sind nicht in diese Grenze einzubeziehen.
„Es kann jedoch im Einzelfall vorteilhafter sein, auf die Kleinunternehmergrenze zu verzichten und stattdessen den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Beides geht nämlich nicht. Das kann etwa vorteilhaft sein, wenn nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden oder größere Investitionen geplant sind. Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Umsatzsteuer-Grenze", sagt der TPA Steuerberater. Werden diese jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, also man also nicht mehr als 48.300 Euro Umsatz macht, ist das steuerlich unschädlich.
4. Pauschale für Betriebsausgaben von Kleinunternehmen
Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 35.000 Euro und einer einmaligen Toleranzgrenze von 15 Prozent innerhalb von fünf Jahren können auch 2023 wieder eine Betriebsausgabenpauschale für die Einkommensteuer in Anspruch nehmen. Eine solche steht Freiberuflern oder Gewerbetreibenden bereits seit dem Jahr 2020 zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25-prozentigen Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die einen Antrag auf die neue Pauschalierung stellen,
werden die Ausgaben mit den folgenden Prozentsätzender Betriebseinnahmen festgesetzt:
45 Prozent bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben
20 Prozent bei Dienstleistungsunternehmen.
Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Umsatz. Die Einordnung der Branchen ist durch eine Verordnung des Finanzministeriums erfolgt. Zusätzlich zum Pauschale können die im Vorjahr tatsächlich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag abgezogen werden. Und es entfällt die Pflicht, Anlagekarteien und Wareneingangsbücher zu führen.
5. Verluste von nicht mittätigen Mitunternehmern abzugsfähig
Verluste von kapitalistischen, nicht mittätigen Mitunternehmern, wie etwa Kommanditisten in einer KG, sind ebenfalls abzugsfähig. Bei natürlichen Personen allerdings nur bis zu 100 Prozent ihrer Einlagen. Ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen verrechnet werden. „Bei jenen, die unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, gilt die 100-Prozent-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.
6. Absetzen betrieblicher Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind als Betriebsausgaben absetzbar und kürzen damit die SV-Beiträge. Das betrifft Spenden bis zu zehn Prozent des Gewinnes des laufenden Jahres. Darüber hinausgehende Spendenbeträge können als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen. Spenden in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist. Eine entsprechende Dokumentation muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden.
„Privatstiftungen können KESt-frei an die Empfänger, die auf der Liste des Finanzministeriums stehen, spenden“, sagt Steuerprofi Sulz. Echtes Sponsoring fällt allerdings nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.