Die mitunter beträchtlichen Kosten für eine berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung sind weitgehend steuerlich absetzbar. Wolfgang Höfle von der TPA Steuerberatung erklärt im folgenden Q&A, welche Kosten und Gebühren bei der Finanz geltend gemacht werden können.
Frage 1: Jemand plant einen zweijährigen Lehrgang an einer Fachhochschule zu absolvieren. Der Lehrgang kostet 12.000 Euro. Kann das steuerlich als Werbungskosten geltend genacht werden?
Antwort: Die Lehrgangsgebühren zählen zu den abzugsfähigen Werbungskosten, wenn der Lehrgang im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. In diesem Fall ist der gesamte Betrag für die Lehrgangsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig.
Frage 2: Wie verhält es sich aus steuerlicher Sicht, wenn im Ausland ein vergleichbarer Lehrgang absolviert wird?
Antwort: Da ist die Finanz strenger, wenn es um die Erstattung der Fahrt- und Nächtigungskosten geht. Das Finanzamt könnte argumentieren, dass diese nicht nur beruflich veranlasst sind. Das hängt jedoch vom Ort, vom konkreten Lehrgangsprogramm und von alternativen Möglichkeiten in Österreich ab, also von den Besonderheiten des konkreten Falles. Die Abzugsfähigkeit der Lehrgangsgebühr selbst bleibt, sofern ein beruflicher Zusammenhang gegeben ist, erhalten.
Frage 3: Macht es für die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten einen Unterschied, ob das Studium auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, also berufsbegleitend, ist?
Antwort: Am Werbungskostencharakter ändert das nichts. Da die Werbungskosten sich bei einem progressiven Steuertarif unterschiedlich auswirken, kann es sein, dass bei einem Vollzeitstudium weniger Steuerersparnis lukriert werden kann, da die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte geringer sind.
Frage 4: Kann für die An- und Abreise vom Wohnort zum Lehrgangsort eine Kilometergeldabrechnung geltend gemacht werden? Geht das auch dann, wenn ich die Strecke 50 Mal pro Jahr gefahren wird?
Antwort: Für den Fall, dass der Lehrgang eine berufsbedingte Aus-/Fortbildung ist, sind neben den Studiengebühren auch die Fahrtkosten wie Kilometergeld abzugsfähig, – auch wenn die Strecke ausbildungsbedingt öfter gefahren wird.
Frage 5: Können Bücher und andere Utensilien, die ihm Rahmen des Lehrganges benötigt werden, steuerlich geltend gemacht werden?
Antwort: Fachbücher sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Möglichkeiten dafür sind umfangreich. Im Prinzip kommt jede Ausgabe infrage, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Computer/Laptop und dergleichen werden vom Finanzamt anerkannt, sofern 40 Prozent als Privatanteil ausgeschieden werden. Details dazu sind in Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums dargestellt. Link:, unter dem Button „Richtlinien“ dargestellt.
Frage 6: Muss der Arbeitgeber einer Fortbildungsmaßnahme zustimmen?
Antwort: Ein Arbeitnehmer kann in seiner Freizeit tun, was er will. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann aber aus mehreren Gründen sinnvoll sein. So könnte der Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten steuerfrei übernehmen. Eventuell ist auch das Modell einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit möglich, bei dem das AMS Weiterbildungsgeld an den Mitarbeiter leistet. Und auch während der Kurzarbeit gibt es diverse Fortbildungsvarianten.
Werbungskosten für die Aus- und Weiterbildung
Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs-, Umschulungsmaßnahmen. Die Programme müssen dabei in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Das kann im Einzelfall auch ein ordentliches Universitätsstudium sein, etwa wenn ein Baumeister Architektur studiert.
Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse, wie Kurse für Persönlichkeitsentwicklung.
Steuerlich absetzbare Aufwendungen
- Kursgebühren, Kosten für Skripten und Fachliteratur
- Fahrtkosten, z.B. Kilometergelder
- Tagesgelder, insbesondere wenn mehrtägige Reisen vorliegen – zeitlich allerdings oft mit fünf oder 15 Tagen beschränkt, bei weit entfernten Orten (mehr als 120 Kilometer) bis zu sechs Monate.
- Kosten auswärtiger Nächtigungen in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze. Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Frühstück) nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abzugsfähig: Im Inland bis zu 105 Euro, im Ausland bis zu den jeweils höchsten Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten (ergibt z.B. für Brüssel 224 Euro).