Wer eine Immobilie, wie auch eine Vorsorgewohnung, ein Zimmer oder ein Appartement vermietet, kann in bestimmten Fällen Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wann ein Werbungskostenpauschale bei der Zimmervermietung möglich ist.
Die Steuerexperten der TPA Steuerberatung erklären, wie Vermieter die Steuer mindern können.
Vermietung: Welche Werbungskosten steuerlich im Jahr der Zahlung abzugsfähig sind
Steuerlich sofort abzugsfähig sind
Zinsen und Finanzierungskosten für die Finanzierung von Immobilienkrediten. Nicht jedoch die Kredittilgungsraten an sich.
Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern diese in keinem Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie stehen.Betriebskosten wie Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll, Hausbesorger, Grundsteuer oder Honorare für die Hausverwaltung: Sie können – ebenso wie Betriebskosteneinnahmen – wahlweise als durchlaufende Posten behandelt werden.
Maklergebühren, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
Vorauszahlungen für Beratungen, Bürgschaften, Fremdmittel, Garantien, Mieten, Treuhandverwaltung, Vermittlungsgebühren, Vertriebs- und Verwaltungskosten können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden, müssen allerdings auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer diese betreffen das laufende und das folgende Jahr.
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Vorsorgewohnung: Werbungskosten nur in wenigen Fällen
Wer eine Vorsorgewohnung kauft, ist meist nicht „Bauherr“, sondern schafft eine in Bau befindliche oder bereits bestehende Wohnung an. Die dabei anfallenden Kosten müssen daher in der Regel als Anschaffungsnebenkosten über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden. Der Erwerber einer Vorsorgewohnung kann daher die Werbungskosten dafür nur noch in äußerst wenigen Fällen sofort abziehen, etwa Geldbeschaffungskosten für einen Anschaffungskredit oder die Maklerprovision für die Mietersuche.
Zimmervermietung: Werbungskostenpauschale zwischen 10 und 30 Prozent
Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von Zimmern mit Frühstück oder bei Vermietung von Appartements können auch pauschal geschätzt werden. Die Höhe der geschätzten Werbungskosten beträgt bei Zimmern 30 Prozent, bei Appartements 10 Prozent der Einnahmen (ohne Umsatzsteuer und Kurtaxe)
Voraussetzung ist, dass diese Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück, nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst (Grenze zum Gewerbebetrieb); dann beträgt der pauschale Werbungskostenbetrag 50 Prozent der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe). ei Nichteigentümern gilt ein reduzierter Werbungskostenbetrag von 30 Prozent. Ausgenommen von der Pauschalierung sind Einnahmen aus der Dauervermietung von Wohnungen.