Für Selbstständige und Unternehmer mit geringem Umsatz steckt die Kleinunternehmerregelung voller Möglichkeiten. Der größte Vorteil liegt in der Umsatzsteuerbefreiung. Wie die Kleinunternehmerregelung zum Vorteil genutzt werden kann.
- Was sind Kleinunternehmer und die Kleinunternehmerregelung?
- Was bringt die Kleinunternehmerregelung?
- Wie wird der Gesamtumsatz bestimmt?
- Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer
- Buchführung und UID-Nummer bei Kleinunternehmern
- Für welches Unternehmen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
- Ist die Kleinunternehmerregelung verpflichtend?
- Gesamtumsatz berechnen: Welcher Umsatz ist steuerfrei?
- Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze um mehr als 15 %
- Vorteil Regelbesteuerung: Vorsteuer nachträglich einreichen
Was sind Kleinunternehmer und die Kleinunternehmerregelung?
Als Kleinunternehmer gelten in Österreich Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen in einem Jahr einen Gesamtumsatz von weniger als 35.000 € erzielen.
Für diese Personen besteht laut § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG die Option zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Diese Steuerbefreiung wird "Kleinunternehmerregelung" genannt.
Was bringt die Kleinunternehmerregelung?
Für Selbstständige und Unternehmer mit geringem Umsatz steckt die Kleinunternehmerregelung in Österreich voller Möglichkeiten. Die Kleinunternehmerregelung kann eine gute Möglichkeit sein, eine Geschäftsidee in die Tat umzusetzen. Allerdings müssen dabei Umsatzgrenzen beachtet werden. Die Kleinunternehmerregelung kann sich also vorteilhaft, aber auch nachteilig auf das eigene Business auswirken.
Ein konkreter Businessplan hilft Unternehmern gerade bei einer Neugründung bei der Entscheidung, ob sie die Möglichkeit zur Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollen oder nicht.
Wie wird der Gesamtumsatz bestimmt?
Zum Gesamtumsatz neben den eigenen Umsätzen auch alle Umsätze aus Nebengeschäften. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können darf der Gesamtumsatz grundsätzlich die Grenze von 35.000 € nicht übersteigen. Allerdings darf innerhalb von fünf Kalenderjahren der Grenzwert von 35.000 € einmalig um 15 Prozent überschritten werden.
Wenn man sich selbstständig macht, sollte man sich daher genau überlegen, ob die Regelung für Kleinunternehmer für das eigene Geschäft auch hilfreich ist.
Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer
Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, muss beachten, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf. Damit entfällt auch die Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsberechtigung. Der Nettobetrag auf der Rechnung entspricht dem Bruttobetrag.
Weist ein Kleinunternehmen dennoch Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, so ist diese auch an das Finanzamt abzuführen. Wer den Irrtum bemerkt, muss die Kundenrechnung zeitnah korrigieren.
Die auf Einkaufsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Unternehmer zahlen, erhält sie aber nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer zurück.
Hinweis: Verpflichtend ist auf der Kundenrechnung ein Vermerk über die Umsatzsteuerbefreiung. Möglich ist die Formulierung: ‘Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung’. Alternativ ist auch gestattet: ‘Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer’. Diesen Hinweis sollte man nie vergessen, da sonst die Umsatzsteuer dem Finanzamt geschuldet wird.
Buchführung und UID-Nummer bei Kleinunternehmern
Pflegt man als Kleinunternehmer Geschäftsbeziehungen in das EU-Ausland, so kann man beim Bundesministerium für Finanzen eine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beantragen. Der Antrag erfolgt über das Formular U15 (Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) oder U15a (Antrag auf neuerliche Bekanntgabe der UID - Nummer).
Trotzdem muss auch ein Kleinunternehmer darauf achten, dass bei einer Umsatzsteuerbefreiung die Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) eingehalten wird. Ein entsprechender Vermerk ist auf die Rechnung zu schreiben.
Hinweis: Eine Rechnung innerhalb der EU muss neben der eigenen UID-Nummer auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Darüber hinaus kann der Hinweis auf Reverse Charge mit folgenden Worten gegeben werden: ‘Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System)’. Alternativ wäre ‘Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers’ möglich.
Für welches Unternehmen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Jedes Unternehmen, welches im Inland betrieben wird, hat Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung.
Nicht begünstigt sind Kleinunternehmen für „die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird“. (Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL) Hintergrund ist, dass die Kleinunternehmerregelung nicht in mehreren Mitgliedsstaaten der EU in Anspruch genommen werden kann.
Das Finanzamt kann Kleinunternehmer dazu auffordern, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Das ist häufig dann der Fall, wenn Wareneinkäufe innerhalb der EU vorhanden sind oder Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU erbracht werden. Dann ist auch die Zentrale Meldung (ZM) zu erstellen.
Fasst man alles zusammen, so kann die Kleinunternehmerregelung für folgende Unternehmen interessant sein:
Der gesamte Umsatz einschließlich der Umsätze aus Nebengeschäften wird voraussichtlich die Grenze von 35.000 € netto nicht übersteigen.
Kunden werden überwiegend Kleinunternehmen und Privatpersonen sein.
Die Investitionen in der Anfangsphase halten sich finanziell in Grenzen.
Ist die Kleinunternehmerregelung verpflichtend?
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist eine Option und kein Zwang. Entscheidet sich ein Jungunternehmer zu Beginn seiner Selbstständigkeit gegen diese Regelung und für die Regelbesteuerung, so muss er das beim Finanzamt mit dem Formular U12 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) beantragen.
Sobald der Antrag beim Finanzamt eingegangen ist, gelten die normalen Regelungen. An die gewählte Option ist der Unternehmer für fünf Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung gegebenenfalls widerrufen werden.
Es gilt also bereits zu Beginn einer Selbstständigkeit abzuwägen, ob die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung für das eigene Unternehmen die bessere Wahl ist. Wer hohe Anschaffungskosten hat, wird vermutlich zur Regelbesteuerung tendieren.
Hinweis: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann dann von Vorteil sein, wenn hohe Investitionskosten anfallen und das Unternehmen die Vorsteuerabzugsberechtigung in Anspruch nehmen möchte.
Gesamtumsatz berechnen: Welcher Umsatz ist steuerfrei?
Relevant für die Berechnung ist der Gesamtumsatz des Wirtschaftsjahres. Wer unterschiedliche unternehmerische Tätigkeiten ausübt, muss die Umsätze daraus addieren.
Beispiel zur Berechnung des Gesamtumsatzes
Ein selbstständiger Webdesigner erzielt im Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von 35.000 € (20 % USt). Darüber hinaus hat er noch Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung iHv 5.400 € (10 % USt).
Der Nettoumsatz berechnet sich wie folgt:
Bruttoumsatz Webdesign: 35.000 € : 1,2 = 29.166, 67 €
Bruttoumsatz Vermietung : 5.400 € : 1,1 = 4.909,09 €
Nettoumsatz: 34.075, 76 €
Die Kleinunternehmerregelung darf in Anspruch genommen werden. Der Webdesigner kann die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, da die maßgebliche Nettoumsatzgrenze von 35.000 € nicht überschritten wurde.
Nicht in diese Umsatzgrenze einbezogen werden Umsätze aus:
dem Verkauf von Anlagegütern
aus Geschäftsveräußerungen
innergemeinschaftlichen Erwerben
Einfuhren
Einnahmen, für die die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht
und alle gesetzlich steuerbefreiten Umsätze wie Bildungsleistungen an privaten Schulen, Grundstücksverkäufe usw..
Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze um mehr als 15 %
Kleinunternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000 € pro Jahr mehr als einmal um 15 % überschreiten, müssen sofort handeln, denn die Umsatzsteuer auf den gesamten Umsatz muss an das Finanzamt abgeführt werden. In der Regel sind das 20 % des Nettoumsatzes. Alle Honorarnoten müssen neu mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die Kunden gelegt werden. Probleme ergeben sich häufig bei Privatkunden, da sie die Umsatzsteuer nicht im Rahmen der Vorsteuerberichtigung zurückerhalten.
Tipp: Um ein Überschreiten der Umsatzgrenze zu verhindern, können Honorarnoten in das Folgejahr verschoben werden. Voraussetzung ist eine ausreichende Liquidität.
Vorteil Regelbesteuerung: Vorsteuer nachträglich einreichen
Ein Vorteil ergibt sich jedoch aus dem Wechsel zur Regelbesteuerung und damit zur Umsatzsteuerpflicht. Es darf eine sogenannte positive Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden. Für das Umlaufvermögen darf die Vorsteuer nachträglich in Anspruch genommen werden. Allerdings darf für Anlagegüter die Vorsteuer nur anteilig geltend gemacht werden, wenn die Anschaffung im Berichtigungszeitraum liegt.
Hinweis: Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechselt, muss die Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzahlen.