Das digitale Paralleluniversum Metaverse ist durch die Pläne von Facebook-Gründer Mark Zuckerberg ins Rampemlicht gelangt. Rechtsanwalt Markus Aigner, von den Wolf Theiss Rechtsanwälten zu den Eigentumsrechten in der neuen digitalen Welt.
Das Metaverse ist derzeit eines der Buzzwords der IT-, Krypto- und auch Investmentbranche. Ins Rampenlicht gelangte der Begriff letztes Jahr als Facebook CEO Mark Zuckerburg seine Pläne einer virtuellen Welt vorstellte (das Metaverse), in der zukünftig – so die Intention – eine Vielzahl von Usern den Alltag verbringen wird. Die User müssen hierfür ein virtuelles "Ich" erstellen, den sogenannten Avatar, und können sich in der virtuellen Welt ein Haus oder eine Wohnung zulegen sowie herkömmlichen Aktivitäten der realen Welt nachgehen (etwa Treffen mit Freunden, Autorennen etc.). Um seine Intention zu untermauern, wurde Facebook auch kurzerhand in Meta umbenannt.
Allerdings gibt es nicht das "Eine" Metaverse, sondern es existieren viele verschiedene Projekte. Gemein ist einer Vielzahl von ihnen, dass diese über eine Blockchain dezentral verwaltet werden (etwa Decentraland oder Sandbox). Dabei findet sich unter den vielen Projekten eine weite, unterschiedliche und durchaus bunte Bandbreite an Ausgestaltungen der jeweiligen virtuellen Welt. Unterschiede ergeben sich etwa aus der bewussten thematischen Ausrichtung an bestimmte Zielgruppen oder auch der technischen Tiefe und Umsetzung des jeweiligen Projekts (Grafik, Bandbreite der zur Verfügung stehenden Aktivitäten).
Für Aufsehen und große Medienwirksamkeit haben in letzter Zeit Verkäufe von virtuellen Liegenschaften zu teilweise höheren zweistelligen Millionenbeträgen gesorgt. Auch internationale Großkonzerne beginnen das Metaverse für sich zu entdecken und nutzen die virtuelle Präsenz für Marketing- und Saleszwecke. So hat etwa Nike seinen ersten Flagshipstore im Metaverse eröffnet und Dienstleister kaufen ganze Bürotürme, um virtuelle Meetings abhalten zu können.
Allerdings stellt sich mit der steigenden Popularität und Akzeptanz des Metaverse sowie dem Verkauf von Krypto-Liegenschaften und Gegenständen auch die Frage nach der Qualität des damit verbundenen Eigentums und in welchem Ausmaß dem Eigentümer Schutzrechte zustehen.
Non-Fungible Tokens
Die virtuellen Krypto-Liegenschaften und Gegenstände können in der Regel in Form von Non-Fungible Tokens (NFTs) erworben werden. Ein NFT ist ein kryptografischer Token, der einmalig, somit unersetzbar bzw. nicht austauschbar ist und einen bestimmten, einzigartigen, (im Falle des Metaverse) digitalen Gegenstand in der Blockchain repräsentiert. Im Gegensatz zu beispielweise einer Ein-Euromünze, die gegen jede beliebige Ein-Euromünze ohne Wertverlust getauscht werden kann, kann ein NFT nicht gegen jeden anderen NFT getauscht werden, da jeder NFT einzigartig ist und seinen eigenen Wert hat (vergleichbar etwa mit da Vincis Mona Lisa oder einer realen Liegenschaft).
Eigentumsübertragung bei Krypto-Liegenschaften und Gegenständen
Über einen NFT kann grundsätzlich nur dessen Eigentümer verfügen. Dies ist jene Person, dessen Wallet der NFT in der Blockchain zugeordnet ist und die den zum NFT zugehörigen Private Key hat. Eine Übertragung des NFT erfolgt, vereinfacht erklärt, durch Übertragung des NFT in eine andere Wallet. Bei der Blockchain handelt es sich um ein transparentes Netzwerk, bei welchem Übertragungsvorgänge eines NFTs in der Blockchain grundsätzlich öffentlich einsehbar sind. Die Blockchain stellt daher eine Art öffentlich zugängliches Eigentümerregister dar, in dem jeder Übertragungsakt nachvollziehbar ist.
Schutzrechte gegen Eingriffe in virtuelles Krypto-Eigentum?
Zwar bedürfen Krypto-Liegenschaften und Gegenstände des Metaverse auf Grund der Blockchain eines, ähnlich wie bei realen Liegenschaften und Gegenständen, öffentlich wahrnehmbaren Übertragungsaktes, allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass die virtuellen Vermögensgegenstände dasselbe Schutzniveau genießen. Das österreichische Recht sieht für (reale) körperliche Sachen umfangreiche Schutzinstrumente gegen ein (physisches) Einwirken auf diese vor, etwa Besitzstörungsklagen und Unterlassungsansprüche. Ein damit vergleichbares Schutzniveau für unkörperliche und daher auch virtuelle Gegenstände ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ansprüche ergeben sich hier üblicherweise nur aus einer allenfalls bestehenden vertraglichen Beziehung mit einem Dritten.
Es besteht daher kein gesetzliches Schutzinstrument gegen unerwünschte Besuche Dritter auf ihrer virtuellen Geburtstagsfeier oder dem virtuellen Nachbarschaftsgrillfest im Metaverse. Da es sich um eine rein vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer des betroffenen NFTs und dem Metaverse-Betreiber handelt, ergeben sich etwaige Hilfsmittel in aller Regel aus der vertraglichen Grundlage und müssen gegenüber dem Metaverse-Betreiber durchgesetzt werden.