Das Foto von Mitarbeitern online zu stellen, im Intranet, von Firmenfeiern oder in Broschüren abzudrucken, ist nicht ohne weiteres erlaubt. Die Rechte von Mitarbeitern und die Pflichten von Unternehmen.
In welchen Fällen dürfen Mitarbeiterfotos verwendet werden?
Mitarbeiterfotos sind personenbezogene Daten. Diese zu verwenden, ist daher nur erlaubt, wenn die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. So gilt das Recht am eigenen Bild. Und es muss ein überwiegendes Interesse des Unternehmens geben, dieses Foto zu veröffentlichen. Dennoch ist stets die Zustimmung des oder der Mitarbeiter erforderlich und der Zweck muss genau spezifiziert werden. Die Veröffentlichung von Fotos einzelner Mitarbeiter erfolgt daher in der Regel in Form einer Einwilligungserklärung.
Fotos im Intranet, von Kundenevents und Firmenfeiern: Was gilt
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet, im Internet, in der Firmenzeitung oder von Kundenveranstaltungen sind nur zulässig, wenn die Abgebildeten ihr Einverständnis gegeben haben und, sofern ein Betriebsrat besteht, eine Betriebsvereinbarung die Veröffentlichung regelt. Wenn das auch einzelnen Rechtsmeinungen nicht ganz so streng sehen.
Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Fotos veröffentlicht werden, die den persönlichen Bereich des Arbeitnehmers betreffen, wie Fotos von Firmenfeiern, After-Work, Betriebsausflüge oder auch für Werbezwecke verwendet werden, sollte man jedenfalls und stets neuerlich eine Einwilligung einholen.
Fotos von Mitarbeitern: Wann verstößt eine Firma gegen das Urhebergesetz?
Sofern kein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt, ist die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen ein Bild benützt werden darf, immer dem Abgebildeten vorbehalten. So stellt schon die Veröffentlichung des Fotos eines Mitarbeiters etwa auf der Website des Arbeitgebers ohne Rückfrage einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar. Das galt auch bereits vor Einführung der DSGVO. Daran hat sich nichts geändert.
Wann ist das Speichern von Mitarbeiterfotos zulässig?
Die elektronische Speicherung und das Verwenden von Fotos von Mitarbeiter ist laut Arbeitsverfassungsgesetz als personenbezogene Datenverarbeitung nur zulässig, wenn der Betriebsrat zustimmt. Ohne Betriebsrat ist eine Zustimmung im Rahmen einer Einzelvereinbarung einzuholen.
Wie lange gilt eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos?
Wenn Mitarbeiter freiwillig einer Veröffentlichung zustimmen, kommt es darauf an, wie weit diese Zustimmung reicht, vor allem was den Zeitraum betrifft. Im Zweifel geht man von einer laufenden Aktualisierung aus. Problematisch kann das allerdings bei Gruppenfotos sein, wenn die Mitarbeiterfluktuation hoch ist. Es komme daher stets auf den Einzelfall an.
Wie Mitarbeiter müssen über Zweck der Aufnahme informiert werden müssen
Die DSGVO sieht umfangreiche Informationspflichten vor. Um eine faire, transparente und nachvollziehbare Verwendung von Fotos zu gewährleisten, ist es notwendig, die betroffenen Personen über die Verarbeitung vorher in Kenntnis zu setzen und umfassend zu informieren. Der Abzubildende muss insbesondere über den Zweck der Aufnahme informiert werden. Er muss erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt, wie lange die Bilder gespeichert bleiben und der Betroffene muss von der Firma über seine Rechte informiert werden. Diese Information kann etwa als Aushang bei Veranstaltungen oder über eine Mitarbeiter-Datenschutzerklärung erfolgen.
Widerruf einer Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos
Jede datenschutzrechtliche Einwilligung kann unbegründet und jederzeit widerrufen werden. Es kommt jedoch darauf an, ob eine Einwilligung eingeholt wurde oder die Veröffentlichung mit einem berechtigten Interesse argumentiert wurde. Wenn das der Fall ist und eine Zustimmung eingeholt wurde, muss geprüft werden, ob die Zustimmung widerrufen werden kann. Wenn Fotos rein zu Werbezwecken gemacht wurden und es dafür auch ein Honorar gegeben hat das Unternehmen die Rechte für die Fotos gekauft hat, wird es für den Mitarbeiter schwierig die Einwilligung zu widerrufen. Doch es kommt auf den Einzelfall an.
Oberster Gerichtshof
Zustimmung zur Veröffentlichung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbar
Der Oberste Gerichtshofes (OGH 24.2.1970, 4 Ob 306/70) hat bereits 1970 entschieden, dass bei einer „erheblichen Änderung der Verhältnisse und einer eingetretenen bzw. zu befürchtenden erheblichen Interessenbeeinträchtigung eine einmal erteilte Zustimmung zur Verwendung eines Lichtbildes widerrufbar ist“.
Druckwerke dürfen im Falle des Widerrufs nicht weiter aktiv genutzt werden
Ein Widerruf einer Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos muss vom Betroffenen ausdrücklich erklärt werden. Bei einem Wegfall der Einwilligung muss das Bildmaterial auf Onlinemedien gelöscht werden. Bereits erstellte Druckwerke müssen zwar nicht vernichtet, dürfen aber nicht weiter aktiv genutzt und verbreitet werden.
Dürfen Veranstalter Bilder vom Event ohne Zustimmung veröffentlichen?
Bei einer öffentlichen Veranstaltung gibt es rechtlich gesehen ein legitimes Interesse des Veranstalters an einer bebilderten Berichterstattung. Wer außerdem auf eine Veranstaltung geht, zeigt sein Gesicht im öffentlichen Raum. Werden auf der Veranstaltung Fotos gemacht und veröffentlicht, ist das kein schwerer Eingriff in Individualrechte und die Interessenabwägung wird zugunsten des Veranstalters ausfallen.