Unternehmen, die Aufträge vergeben oder weitergeben, sind verpflichtet, ihre Auftragnehmer zu prüfen. Unternehmen sind vor der Auftragsvergabe verpflichtet, die Liste der verurteilten Scheinfirmen beauftragen.
Was ist ein Scheinunternehmen?
Im Gegensatz zur Scheinfirma gibt es das Unternehmen tatsächlich, aber sie prellen den Staat um Steuereinnahmen. um Beispiel melden sie ihre zwar Beschäftigten an, zahlen für sie aber keine Steuern und auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
Vor allem ausländische Scheinunternehmen, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden, soll das Handwerk gelegt werden. Eine beliebte Taktik der Firmen: Sie zahlen das Lohnniveau von dort und umgehen so die österreichischen Bestimmungen.
Die Grundlage für diese Maßnahme bildet das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), das Anfang 2016 in Kraft getreten ist. Es soll Sozialbetrug verhindern und dazu dienen diesen auch rechtlich besser verfolgen zu können. Besonders im Visier der Gesetzgeber sind Scheinunternehmen. Unternehmen machen sich strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, zustehende Entgelt laut Kollektivvertrag zahlt.
Wofür Auftraggeber von Subunternehmen haften
Unternehmen als Auftraggeber von Subunternehmen haften
- wenn sie Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht entrichten
- Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
- organisierte Schwarzarbeit
- gewerbsmäßiger Betrug
- für deren Bauleistungen,
- bei Auftragsvergaben im staatsnahen Bereich, dass seriöse Subauftragnehmern ausgewählt werden
- als Bürge bei der Zusammenarbeit mit Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, wenn diese insolvent werden.
Die Pflicht des auftraggebenden Unternehmens:
Der Auftraggeber muss der Finanz die Lohnunterlagen für ausländische Arbeitskräfte, die in Österreich arbeiten, jederzeit bereitstellen. "Die Beauftragung von Scheinunternehmen kann dazu führen, dass man für die Löhne der Arbeitnehmer dieses Unternehmens haftet“, erklärt Wolfgang Höfle, Experte bei TPA Steuerberatung.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes?
Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) überprüft Unternehmen, die Mitarbeiter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte Mitarbeiter beschäftigen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) kontrolliert das Entgelt für die Mitarbeiter, die nicht dem ASVG unterliegen, beispielsweise Arbeitnehmer, die nach Österreich entsendete oder überlassen werden. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist in dieser Branche berechtigt Kontrollen und Anzeigen durchzuführen.
Liste der Scheinunternehmen online abrufbar
Wird ein Unternehmen als Scheinunternehmen überführt und liegt ein rechtskräftiger Bescheid vor, wird das vom Finanzamt allen Kooperationsstellen wie der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich übermittelt. Und sofern im Firmenbuch eingetragen, ist der Bescheid auch dem Firmenbuchgericht zu übermitteln. Das Finanzministerium veröffentlicht dazu im Internet eine Liste aller rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen.
Abfrage verpflichtend
Unternehmen, die Subaufträge erteilen, sind verpflichtet, diese Liste vor Auftragserteilung abzufragen.
Scheinunternehmen: Auftraggeber haftet auch als Bürge und Zahler
Wurde ein Scheinunternehmen rechtskräftig als solches festgestellt, haftet das auftraggebende Unternehmer zusätzlich für das Scheinunternehmen als Bürge und Zahler. Die Haftung bezieht sich auf alle Entgeltansprüche für Arbeitsleistungen der im Rahmen der Beauftragung beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Wann Unternehmen für Sozialversicherungsbeiträge der Scheinfirma haftet
Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, haftet das den Auftrag gebende Unternehmen auch noch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Haftung, wenn Scheinfirma in der Liste steht und trotzdem beauftragt wird
Damit eine Haftung schlagend wird, muss der auftraggebende Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz handelt. Das Tatbestandselement ist beispielsweise bei Beauftragung eines Unternehmens, das in der Liste der Scheinunternehmen im Internet unter www.bmf.gv.at abrufbar ist, erfüllt.